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Art. 4.
Ueber die erste Anstellung des Präsidenten, der Rätbe und der Assesso=
ren werden sich die kontrahirenden Staatsregierungen unter einander vereini-
gen, doch wird schon jetzt bestimmt, daß, wenn keine andere Vereinbarung
erfolgt.
4) bezüglich des Kreisgerichtes zu Sondershausen
a) Schwarzburg-Sondershausenscher Seits
die Direktor-Stelle,
eine Rathsstelle,
b) Schwarzburg-Rudolstädt'scher Seits
eine Rathsstelle,
P) Großherzoglich Sachsischer Seits
eine Assessor-Stelle,
2) bezüglich des Kreisgerichtes zu Arnstadt
a) Schwarzburg-Sondershausenscher Seits
die Direktor-Stelle,
eine Rathsstelle,
b) Großherzoglich Süchsischer Seits
eine Assessor-Stelle
besetzt werden sollen. »
Den bezüglichen Staatsregierungen steht das Vorschlagsrecht zu und darf
die Genehmigung des geschehenen Vorschlages von den gegenüberstehenden
Staatsregierungen nur aus erheblichen, aus der Person des Vorgeschlagenen
selbst hergeleiteten Gründen versagt werden. Die Räthe rangiren unter sich
nach der Anciennität, d. i. nach der Zeit ihrer Anstellung im Staatdienste
des betreffenden Landes, dergestalt, daß, wenn dem Kreisgerichte ein Mitglied
zugewiesen wird, welches noch nicht im Staatsdienste stand, dasselbe unter
denjenigen, welche solche Anstellung schon hatten, zu sitzen kommt.
Art. 5.
In Zukunft werden die vakant werdenden Stellen von derjenigen Staats-
regierung in der oben angegebenen Weise wieder besetzt, welche das die vakant
gewordene Stelle bekleidende Mitglied das erste Mal ernannt, bezüglich vor-
zuschlagen das Recht gehabt hat, jedoch nimmt das neu eintretende Mitglied
die unterste Rathsstelle ein, wahrend das dltere in die vakante obere Stelle
einrückt.