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1) von Seiten der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Staatsregie-
rung die Stellen
a) des Staatsanwaltes,
b) des zweiten Sekretärs,
c) des ersten Kanzlisten,
d) des zweiten Boten,
e) des Gefangenenwärters nebst Gehülfen;
2) von Seiten der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädt'schen Staatsregierung
die Stellen
n) des ersten Sekretärs,
b) des zweiten Kanzlisten,
) des ersten Boten
vom Anfange an und bleibend besetzt werden sollen.
Art. 8.
Der Etat der Besoldungen ist folgender:
der Direktor 1000 Thaler
der Staatsanwalt und ider Kats .. . 800 -
der Assesoror .. . . 600
der erste Sekrettter 500
der zweite Sekreter 400 4½ u Aus
der erste Kanzliit 300 fKbei dem Kreis-
der zweite Kanzlist. 250 gerichte Fondens=
der Kanzlist bei dem Kreisgerichte Arnstadt 800
die beiden Boten zusammen (jeder 200 Thaler) 400
der Gefangenenwärter und sein Gehülfe 400
Ark. 9.
Es wird für die Zahlung dieser Besoldungen bei einem jeden der zwei
gemeinschaftlichen Kreisgerichte eine besondere Sustentations-Kasse gebildet.
Jeder der kontrahirenden Staaten zahlt die ihn nach dem vereinbarten Maß-
stabe (Art. 2) treffenden Beiträge in vierteljäahrigen Vorauszahlungen an diese
Sustentations-Kasse ein.
Art. 10.
Die zu der Verwaltungskasse der Kreiögerichte zu zahlende Summe soll
nach Ablauf eines Jahres von Errichtung der Gerichte an festgestellt und hier-
nach ein Normal-Satz festgesetzt werden.