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Wenn sich Etats-Ueberschreitungen herausstellen, welche von den bethei-
ligten Staatsregierungen in Uebereinstimmung als gerechtfertigt anerkannt sind,
so werden dieselben nach dem unter B, Art. 2 vereinbarten Maßstabe gedeckt. In
demselben Verhältnisse werden die etwaigen Ersparnisse vertheilt. Im ersten
Jahre sind die vorkommenden Kosten nach dem sich herausstellenden Bedürfnisse
von den kontrahirenden Staaten nach dem oben gedachten Verhältnisse aufzu-
bringen und wird bei Konstituirung der Kreisgerichte für das zu Sondershau-
sen zunächst die Summe von 1200 Thalern, für das zu Arnstadt die Summe
von 800 Thalern zur Verwaltungskasse gezahlt.
Aus dieser Verwaltungskasse sind zu bestreiten die Aufwände für
Heitzung und Erleuchtung,
Schreib-Materialien, Buchbinderlöhne,
Vorübergehende Aushülfe in der Schreiberei,
Porto, .
Reisekosten und Diaͤten der Mitglieder in Official-Sachen,
Reparaturen, Anschaffungen und Instandhaltung des Inventariums,
Atzungs-Kosten der Gefangenen,
Remunerationen fuͤr besondere Faͤlle an die Subalternen u. s. w.
Art. 11.
Die nach dem Obigen angestellten Mitglieder und Subalternen der Kreis-
gerichte sind den Gesetzen, die an dem Sitze jedes der zwei Kreisgerichte gel-
ten, unterworfen, gleichviel ob sie urspruͤnglich dem Staate angehoͤrten, in
welchem das betreffende Kreisgericht seinen Sitz hat oder nicht. Sie entrich-
ten die an dem Sitze der Kreisgerichte bestehenden öffentlichen und Kommunal=
Abgaben und werden, sofern sie dieses wünschen, in den Verband desjenigen
Staates aufgenommen, in welchem das bezügliche Kreisgericht seinen Sitz hat.
Art. 12.
Pensions-Ansprüche für sich und ihre Hinterbliebenen haben die bei den
gemeinschaftlichen Kreisgerichten angestellten Personen nur gegen denjenigen
Staat, von dessen Regierung ihnen das Anstellungs-Dekret ausgestellt ist.
Art. 18.
Alle bei den gemeinschaftlichen Kreisgerichten nach Maßgabe der Sportel-
und Stempel-Gesetze der betreffenden Staaten aufkommenden Sporteln und
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