208 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
Regreßpflichtige für seine Person darauf verzichtet,
daß zur Erhaltung des Regresses gegen ihn erst der
Protest erhoben werde, um sofort die Forderung
des Wechselinhabers, soweit sie gegen ihn als Indossanten
gerichtet ist, gegen Rückgabe des Wechsels
zu befriedigen und dann seine Rechte als Inhaber
gegen den Acceptanten durch Protestlevirung zu
wahren. Freilich wird es, um der Zahlung diesen
Charakter zu geben, einer Erklärung des Indossanten
oder konkludenter Umstände bedürfen,
aus welchen sich auf eine derartige Absicht des
Zahlenden schließen läßt. Liegt nichts weiter vor,
als daß der durch fortlaufendes Indossament legitimirte
Inhaber des Wechsels am Zahlungstage oder
innerhalb der zwei Respekttage den Wechsel an der
Stelle, an welcher die Zahlung nach dem Inhalt
des Wechsels erfolgen soll, zur Zahlung präsentirt,
so wird man freilich annehmen müssen, der Inhaber
habe sein Zahlungsbegehren an den Domigztliaten
gerichtet. Und wird nun hier von der Person,
welche als Domiziliat genannt ist, und an welche
als solche das Zahlungsbegehren gerichtet war, Zahlung
ohne jeden Vorbehalt geleistet, so läßt sich nichts
Anderes annehmen, als der Domiziliat habe als
solcher dem gestellten Begehren entsprochen, er habe
also für den Acceptanten gezahlt, so daß nun der
Wechsel erloschen ist. In solchem Fall kann natürlich
der Domizillat nicht einen rein inneren Vorgang,
seine nicht bei der Zahlung dokumentirte innere
Absicht, nach der Zahlung durch die Protestlevirung
kundgeben. Das würde dann keinen Effekt
haben. I. Sen. 416/86. Urth. v. 12. Febr. 1887.
Redakteur: Dr. Jullus v. Staudinger in München.
Verlag: Palm & Enke (Carl Enke) in Erlangen.
Druck von Junge & Sohn.