Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

208  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Regreßpflichtige  für  seine  Person  darauf  verzichtet,
daß  zur  Erhaltung  des  Regresses  gegen  ihn  erst  der
Protest  erhoben  werde,  um  sofort  die  Forderung
des  Wechselinhabers,  soweit  sie  gegen  ihn  als  Indossanten
  gerichtet  ist,  gegen  Rückgabe  des  Wechsels
zu  befriedigen  und  dann  seine  Rechte  als  Inhaber
gegen  den  Acceptanten  durch  Protestlevirung  zu
wahren.  Freilich  wird  es,  um  der  Zahlung  diesen
Charakter  zu  geben,  einer  Erklärung  des  Indossanten
  oder  konkludenter  Umstände  bedürfen,
aus  welchen  sich  auf  eine  derartige  Absicht  des
Zahlenden  schließen  läßt.  Liegt  nichts  weiter  vor,
als  daß  der  durch  fortlaufendes  Indossament  legitimirte
  Inhaber  des  Wechsels  am  Zahlungstage  oder
innerhalb  der  zwei  Respekttage  den  Wechsel  an  der
Stelle,  an  welcher  die  Zahlung  nach  dem  Inhalt
des  Wechsels  erfolgen  soll,  zur  Zahlung  präsentirt,
so  wird  man  freilich  annehmen  müssen,  der  Inhaber
habe  sein  Zahlungsbegehren  an  den  Domigztliaten
gerichtet.  Und  wird  nun  hier  von  der  Person,
welche  als  Domiziliat  genannt  ist,  und  an  welche
als  solche  das  Zahlungsbegehren  gerichtet  war,  Zahlung
ohne  jeden  Vorbehalt  geleistet,  so  läßt  sich  nichts
Anderes  annehmen,  als  der  Domiziliat  habe  als
solcher  dem  gestellten  Begehren  entsprochen,  er  habe
also  für  den  Acceptanten  gezahlt,  so  daß  nun  der
Wechsel  erloschen  ist.  In  solchem  Fall  kann  natürlich
  der  Domizillat  nicht  einen  rein  inneren  Vorgang,
seine  nicht  bei  der  Zahlung  dokumentirte  innere
Absicht,  nach  der  Zahlung  durch  die  Protestlevirung
  kundgeben.  Das  würde  dann  keinen  Effekt
haben.  I.  Sen.  416/86.  Urth.  v.  12.  Febr.  1887.

Redakteur:  Dr.  Jullus  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &  Sohn.