Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

IW  31.  305

Die  Bestimmungen,  welche  in  Artikel  IV  der  Verordnung  vom  29.  Juli  1879  bezüglich
  der  in  Artikel  1  und  II  bezeichneten  Auslagen  getroffen  sind,  gelten  auch  bezüglich
der  hier  festgesetzten  Reisekosten-Vergütung.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  im  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt
  in  Kraft.  «

Gegeben  zu  München,  den  24.  Juni  1896.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Leonrod.  Staatsrath  von  May.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekrctär:
Ministerialrath  v.  Petri.

 

 

Nr.  11960

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  durch  die
Stadtgemeinde  Ludwigshafen  a.(Rh.  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen
ergangene  Entschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäß  Art.  16  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen
  über  die  Inhaberpapiere  betreffend,  vom  18.  März  1896,  sowie  der  Kgl.  Allerhöchsten
Verordnung  vom  gleichen  Tage  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  174  und  185)  der
Stadtgemeinde  Ludwigshafen  a.  /Nh.  auf  Grund  der  Beschlüsse  des  Stadtrathes  und  der
Gemeindeversammlung  vom  7.  bezw.  19.  Mai  l.  Is.  und  des  staatsaufsichtlichen  Bescheides
des  k.  Bezirksamtes  Ludwigshafen  a.)  Rh.  vom  5.  Juni  l.  Is.  die  Genehmigung  zur  Ausgabe
3  ½  0%iger  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  im  Nominalbetrage  von  1  000  000¾,
nämlich:

Lit.  V  Nr.  1—300  zu  je  2000¼,

„  W  Nr.  1—225  „  „  1000¼,

„  X  Nr.  1—250  „  „  500,

„  V  Nr.  1—250  „  „  200%4,
ausgestellt  vom  8.  Juni  1896  und  halbjährig,  am  1.  April  und  1.  Oktober  verzinslich,
unter  der  Bedingung  ertheilt,  daß  in  die  Schuldverschreibungen  die  vorbezeichneten  Gemeinde-