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Stellvertreter, und wird der Stellvertreter gewählt, der bisherige Bürgermei-
ster, in Gemeinden von mehr als 2500 Einwohnern, wenn die Stelle des
ersten Bürgermeisters besetzt werden soll, der zweite Bürgermeister, in den
übrigen Fällen aber der erste Bürgermeister.
Art. 94.
An der Wahl des Gemeindevorstandes nehmen alle Stimmberechtigten Theil.
Für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes und für den Stellvertreter
findet eine besondere Wahlhandlung Statt.
Art. 95.
Gewählt ist derjenige, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen Stim-
men (absolute Stimmenmehrheit) erhalten hat.
Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl keine absolute Mehrheit,
so sind diejenigen beiden Wahl-Kandidaten, welche die meisten Stimmen er-
halten haben, auf eine engere Wahl zu bringen.
Sollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig er-
halten haben, so bestimmt das Loos diejenigen beiden unter ihnen, welche in
die engere Wahl übergehen sollen. Auch bei dieser Wahl entscheidet absolute
Mehrheit, so daß bei Stimmengleichheit die Wahl wiederholt werden muß.
Art. 96.
Die Wahl in den Gemeindevorstand kann nur aus triftigen Gründen
abgelehnt werden, worüber zunächst der Gemeinderath und dann der Bezirks-
ausschuß endgültig entscheidet.
Art. 97.
Werden dem Gemeindevorstande Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher bei-
gegeben, so sind diese ebenfalls durch sämmtliche Stimmberechtigte zu wählen,
jedoch in der Weise, daß, wenn mehre für verschiedene Bezirke angestellt
werden, jeder Bezirk einen Vorsteher für sich wahlt, ohne auf Bürger des
Bezirkes selbst beschränkt zu seyn. Derjenige ist als gewählt anzusehen, welcher
in der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat (relative Stimmenmehrheit).
Die Gemeinde= oder Bezirks-Vorsteher werden auf drei Jahre gewahlt. —
Die Leitung dieser Wahl hat der Gemeindevorstand. Die Wahlbarkeit und
Verpflichtung zur Annahme der Wahl richtet sich nach den Vorschriften in den
Art. 71 und 84.
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