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II. In der unter dem 2. dieses Monats zur Publikation gebrachten höch-
sten Verordnung über die durch die Ausführung der Neugestaltung der Staats-
behörden bedingte Abgabe der Akten (Seite 495 flg. des Regierungs-Blattes)
ist im §. 22 statt des Satzes: „#c. kann vorlaufig und bis auf weitere Anord-
nung auf die kurrenten Akten und diejenigen Akten beschränkt bleiben, in wel-
chen während der letzten fünf Jahre nichts verhandelt worden ist 2c.“ zu lesen:
kann vorladufig und bis auf weitere Anordnung auf die kurrenten
Akten beschränkt bleiben, mit einstweiligem Ausschlusse aller derjeni-
gen, in welchen während der letzten fünf Jahre nichts verhandelt
worden ist.
Es wird dieses hierdurch höchstem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, zu Folge öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 22. Mai 1850.
Zweites Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums.
von Wydenbrugk.
Bekannutmachung.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben der Sparkasse zu
Buttstädt die Rechte einer milden Stiftung in der Weise gnadigst zu ver-
leihen geruhet, daß derselben alle diejenigen Rechte zustehen sollen, welche den
bereits bestehenden Sparkassen nach Inhalt des am 6. Oktober 1825 bekannt
gemachten Privilegiums vom 20. September 1825, sowie der Bekanntmachun-
gen vom 15. Dezember 1843 und 19. September 1845 beigelegt worden sind.
Höchstem Befehle zu Folge wird dieses zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 26. April 1850.
Großherzoglich Sächische Landesregierung.
von Mandelsloh.