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gehoͤrige Aufsicht uͤber die Grenzsteine zu fuͤhren und im Falle des Abganges
fuͤr deren Wiederherstellung nach Vorschrift des Gesetzes vom 12. Maärz
1839 Sorge zu tragen;
bei ansteckenden Viehkrankheiten nicht nur die geeigneten Vorkehrungen gegen
Verbreitung der Krankheit zu treffen, sondern auch an den Direktor des
Verwaltungsbezirkes Anzeige zu machen, mit Rücksicht auf das Gesetz vom
21. Mai 1826 über die Reinhaltung der Schaafheerden und die Bekannt-
machung vom 17. September 1842;
zur Verfolgung vorkommender Verbrechen und Vergehen in der durch Art. 39
der Strafprozeßordnung bestimmten Weise mitzuwirken.
Art. 3.
Die Gemeindevorstände haben ferner
für die den Gemeinden obliegende Unterhaltung der Wege, Brücken 2c. nach
den Gesetzen vom 10. April 1821, vom 19. März 1842, vom 31. Au-
gust 1844, soweit lebteres nicht durch die Gemeindeordnung vom 22.
Februar 1850 abgeandert worden ist, und
für die Herstellung der Wegeweiser nach den Bekanntmachungen vom 8. Au-
gust 1816, 20. März 1832 und 9. November 1844 zu sorgenz
der Postanstalt die nach den §.S. 1, 102, 104, 140 der Postordnung
vom 26. November 1819 zugesicherte Unterstützung bei Beeinträchtigung
derselben durch Fuhrleute 2c. und bei Herbeischaffung von Pferden im
Falle außergewöhnlichen Bedarfs zu gewähren;
die Eisenbahn-Polizei-Beamten bei Ausübung ihrer Pflichten auf Ersuchen
zu unterstützen nach §. 7 des Bahn-Polizei-Reglements vom 15. Januar
1847.
Art. 4.
Die polizeiliche Thätigkeit der Gemeindevorstände hinsichtlich des Markt-
verkehrs und des öffentlichen Feilhaltens von Lebensmitteln bezieht sich nament-
lich auf die Handhabung der an einzelnen Orten bestehenden Marktordnun-
gen 2c., auf Ausführung der gesetzlichen Vorschriften über richtiges Maß und
Gewicht, mit Berücksichtigung der Bekanntmachung vom 6. November 1845,
und über Unzulässigkeit des Vorkaufes nach der Bekanntmachung vom 30. April
1885.
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