Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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setzes der Großberzoglichen Staatsregierung verliehenen Ermächtigung, einzel- 
nen Gemeindebehörden Dienstobliegenheiten der Bezirks-Direktoren zu übertra- 
gen, werden die Vorstände derjenigen Gemeinden, in welchen die betreffenden 
Zünfte ihren Sitz haben, mit Ausübung des den Zunftobrigkeiten durch das 
Gesetz über die Innungen und Zünfte vom 15. Mai 1821 verliehenen Auf- 
sichtsrechtes über die Innungen und mit der Ausstellung von Wanderbüchern 
hierdurch bis auf Weiteres beauftragt, jedoch hinsichtlich des Strafrechtes auch 
hier unter Verweisung auf den Art. 16 dieser Verordnung. 
Dagegen verbleibt den Bezirks-Direktoren die Ausübung der in jenem 
Gesetze der Landes-Direktion zugewiesenen Berechtigungen, namentlich hin- 
sichtlich der Niederlassung der Meister auf dem Lande und der Dispensation 
von der Wander= und Gesellen-Zeit in den gesetzlich zulassigen Fällen. 
Art. 34. 
Die Abgrenzung der Bezirke der Bezirks-Direktoren ist in der Bekannt- 
machung vom 24. April d. J. geordnet. 
Als Sitze dieser Behörden werden 
für den ersten und zweiten Verwaltungsbezirk die Stadt Weimar, 
für den dritten Verwaltungsbezirk die Stadt Eisenach, 
für den vierten Verwaltungsbezirk der Marktflecken Dermbach, 
für den fünften Verwaltungsbezirk die Stadt Neustadt 
bestimmt. 
Art. 35. 
Den Hülfsbeamten des Bezirks-Direktors steht bei auswärtigen Geschaf- 
ten ein Anspruch auf Tagegelder und ausnahmsweise auf Reisekosten zu. 
Regelmäßig muß die Transport-Mittel der Bezirks-Direktor gewähren. 
Der Bezirks-Kommissar wird hierbei dem Vorstande einer Unterbehörde gleich 
gestellt. 
Art. 36. 
Hinsichtlich des Hülfs-Personals steht dem Bezirks-Direktor insbesondere 
auch die Befugniß zu, zu den auswärtigen Bestellungen, soweit die Post, die 
öffentlichen Amtsdiener und die zur gelegentlichen Aushülfe verpflichteten 
Gensd'armen nicht ausreichen, einen verpflichteten Lohndiener anzunehmen. 
Art. 37. 
Das unterzeichnete Staats-Ministerium erhält zu seinen als bekannt vor- 
auszusetzenden dermaligen verfassungsmaßigen Obliegenheiten als oberste Ver-
	        
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