Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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waltungsbehörde des Großherzogthumes (F. 20 des Gesetzes) von dem Wir- 
kungskreise der sonstigen Landes-Direktion auch alle diejenigen Geschäfte, 
welche der letztern als Central-Polizei-Behörde übertragen waren. 
Hierher gehören, außer den das ganze Großherzogthum oder doch mehre 
Verwaltungsbezirke betreffenden allgemeinen polizeilichen Anordnungen und Maß- 
nahmen, beispielsweise 
die Bestimmung über Hinausschiebung des Aufganges der Jagd nach dem 
Gesetze vom 13. April 1821; 
die Verwilligung von Prämien für die Rettung verunglückter Personen nach 
dem Gesetze vom 19. Juni 1828; 
die Ausübung der Disziplinar-Gewalt gegen die Eisenbahn-Polizei-Beamten 
nach dem Reglement für die Thüringische Eisenbahn vom 15. Jannuar 
1847; 
die administrative Erwägung über Verpfändung der Gewerbsberechtigungen 
nach §. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 1847; 
die Verfügung der Aufnahme in daß Zwangsbesserunghaus. 
Art. 88. 
Dem Staats-Ministerium ist ferner übertragen: 
die allgemeine Obsorge für den Gesundheitszustand mit Jnbegriff der An- 
stellung und Beaufsichtigung aller Medizinal-Beamten und derjenigen öf- 
fentlichen Anstalten, welche auf die Sicherung, Erhaltung oder Wieder- 
herstellung der Gesundheit sich beziehen; 
nicht weniger 
die Verpflichtung der höheren Medizinal-Beamten. 
In dieser Beziehung sind zu erwähnen 
die Anstellung der Staatsärzte (Physiker), Privat-Aerzte, Apotheker, Wund- 
4d#rzte und Thierärzte, sowie die Auswahl der Hebammen; 
die von den Physikern nach F. 9 und F. 18 des Gesetzes über die Schutz- 
pocken-Impfung vom 26. Mai 1826 zu bewirkenden Anzeigen der über 
die gesetzmäßige Zeit ungeimpft gebliebenen Kinder und der ausgebroche- 
nen Menschenblattern; 
die Beaufsichtigung der Landes-Heilanstalten; 
die Verfügung wegen der Aufnahme in dieselbenz
	        
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