Uegierungs-Blatt
Gro’zberiod 3„5 „
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 18.
Weimar. 5. Juni 1850.
Ministerial-Bekanutmachungen.
I. Nachdem in Verfolg des zwischen den Staatsregierungen des Großher=
zogthumes Sachsen Weimar-Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudol=
stadt und des Fürstenthumes Schwarzburg-Sondershausen über die Bildung
eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes abgeschlossenen Staatsvertrages
die Vereinigung der bezüglichen drei Staatsgebiete zu einem Geschwornenbe-
zirke (Art. 15 der Strafprozeßordnung vom 20. März 1850) allseitig be-
schlossen worden ist, verordnet das zweite Departement des Großherzoglichen
Staats-Ministeriums in Gemäßheit des Art. 12 des Einführungsgesetzes zu dem
Strafgesetzbuche und der Strafprozeßordnung vom 20. März 1850 zu Folge
höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wie folgt:
g. 1.
Die in jeder Gemeinde nach Art. 26 der Strafprozeßordnung, und zwar
in Stadtgemeinden durch den Vorsitzenden des Stadtrathes, in den Landge-
meinden durch den Schuldheißen aufzustellende Urliste aller der nach Art. 23
der Strafprozeßordnung zu dem Amte eines Geschwornen fähigen Personen
des Gemeindebezirkes ist in jeder Gemeinde des Großherzogthumes bis spä-
testens
den 30. Juni dieses Jahres
aufzustellen und abzuschließen.
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