Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

Uegierungs-Blatt 
Gro’zberiod 3„5 „ 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. 
  
  
  
  
Weimar. 5. Juni 1850. 
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. Nachdem in Verfolg des zwischen den Staatsregierungen des Großher= 
zogthumes Sachsen Weimar-Eisenach, des Fürstenthumes Schwarzburg-Rudol= 
stadt und des Fürstenthumes Schwarzburg-Sondershausen über die Bildung 
eines gemeinschaftlichen Appellations-Gerichtes abgeschlossenen Staatsvertrages 
die Vereinigung der bezüglichen drei Staatsgebiete zu einem Geschwornenbe- 
zirke (Art. 15 der Strafprozeßordnung vom 20. März 1850) allseitig be- 
schlossen worden ist, verordnet das zweite Departement des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums in Gemäßheit des Art. 12 des Einführungsgesetzes zu dem 
Strafgesetzbuche und der Strafprozeßordnung vom 20. März 1850 zu Folge 
höchsten Befehls Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wie folgt: 
g. 1. 
Die in jeder Gemeinde nach Art. 26 der Strafprozeßordnung, und zwar 
in Stadtgemeinden durch den Vorsitzenden des Stadtrathes, in den Landge- 
meinden durch den Schuldheißen aufzustellende Urliste aller der nach Art. 23 
der Strafprozeßordnung zu dem Amte eines Geschwornen fähigen Personen 
des Gemeindebezirkes ist in jeder Gemeinde des Großherzogthumes bis spä- 
testens 
den 30. Juni dieses Jahres 
aufzustellen und abzuschließen. 
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