Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen Weimar Eisenach.
Nummer 20. iMD Weimar. 3 1. Juni 1850.
J—221
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das
nachstehende provisorische Gesetz vom 81. Mai d. J., die Wegegelder der Mit-
glieder der Bezirksausschüsse betreffend, hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 18. Juni 1850.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
In dem F. 10 des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden
vom 5. März 1350 ist bestimmt, daß denjenigen Mitgliedern des Bezirksaus-
schusses, welche am Sitze des Ausschusses nicht wohnen, Wegegelder von
den Gemeinden des Bezirkes vergütet werden sollen. Da über die Höhe die-
ser Wegegelder es an einer gesetzlichen Vorschrift feblt, die Wirksamkeit der
Bezirksausschüsse aber schon in der nächsten Zeit beginnt: so verordnen Wir
Kraft der Uns zustehenden Befugniß der provisorischen Gesetzgebung, daß die
fraglichen Wegegelder in einer Reiseentschädigung von einem Thaler für die
Meile der Hinreise und der Rückreise zusammen genommen bestehen sollen.
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