556
Die vorstehende Bestimmung ist eine provisorische und tritt, wenn sie
von dem nachsten getreuen Landtage nicht ausdrücklich angenommen werden
sollte, mit dem Ende des letztern von selbst und ohne Weiteres außer Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses provisorische Gesetz höchsteigenhändig vollzo-
gen und mit Unserem Grohherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Weimar am 31. Mai 1850.
Carl Friedrich.
von Wydenbrugk. G. Thon.
Provisorisches Gesetz,
die Wegegelder der Mitglieder der Be-
zirksausschüsse betreffend.
Ministerial--Bekanutmachung.
Folgende, mit dem letzten außerordentlichen Landtage N/ und
bereits zur Publikation gebrachte Gesetze, als:
1) das Gesetz über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März
d. I., hinsichtlich seiner Bestimmungen über die Justiz-Behörden;
2) das Gesetz über die Aufhebung des privilegirten Gerichtsstandes für
Personen und Güter vom 14. März d. J.;
3) das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte und den Instanzen-Zug
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 15. März nebst dem Gesetze,
Uebergangsbestimmungen zu diesem Gesetze betreffend, vom 16. März d. J.
4) die Strafprozeßordnung vom 20. März d. J. nebst der angehängten
Gebühren-Taxe und den die Uebergangsbesti gen für die Verhand-
lungen in Strafsachen enthaltenden Artikeln 8, 9 und 10 des Einfüb-
rungsgesetzes zu dem Strafgesetzbuche und der Strafprozeßordnung von
demselben Tagez
5) das Gesetz über die Entziehung staatsbürgerlicher Rechte wegen began-
gener Verbrechen vom 27. April d. J
treten vom 1. Juli d. J. an in Kraft.
Solches wird auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, hierdurch zu Jedermanns Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 7. Juni 1850.
Zweites Oepartement des Großherzoglich Gächsischen
Staats-Winisteriums.
von Wydenbrugk.