Uegierungs-Blatt
Großber so gthum
Sachsen Weimar= Eisenach.
Nummer 24. Weimar. 29. Juni 1850.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem nunmehr mit höchster Genehmigung die Abgrenzung der Justiz=
amts-Bezirke festgesetzt worden ist, wird das nachfolgende Verzeichniß der ein-
zelnen Ortschaften, wie solche den Justiz-Aemtern zugetheilt sind, hierdurch zu
Jedermanns Nachachtung bekannt gemacht, mit dem Bemerken, daß hinsichtlich
aller Orte eines Amtssprengels der Gemeinde= und Flur-Bezirk, wie derselbe
nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung vom ersten Departement des
Großherzoglichen Staats-Ministeriums festgestellt wird, in seinem vollen Um-
fange zu dem betreffenden Amtsbezirke gehört, (vergl. jedoch die Ausnahmsbe-
stimmung in der höchsten Verordnung vom 2. Mai d. J. §. 2 a. E.), und
daß die Flurgrenzen der Ortsgemeindebezirke zugleich die Amts= und Gerichts-
barkeits-Grenzen da bilden, wo zwei oder mehrere Amtsbezirke mit einander
grenzen.
Was die einzeln gelegenen, bisher keinem Ortsgemeindebezirke zugehörig
gewesenen Besitzungen, sowie alle etwaige Wüstungsgemeinden anlangt, so ge-
hören dieselben mit den Ortsgemeindebezirken, mit denen sie nach der Ge-
meindeordnung vereinigt worden sind, zu dem Amtsbezirke, zu welchem die ge-
nannte Ortsgemeinde gewiesen worden ist, oder, soweit dieses zur Zeit noch
nicht definitiv bestimmt seyn sollte, zu welchem dieselbe gewiesen werden wird.
Inwiefern bis zu endlicher Festsetzung aller Ortsgemeindebezirke Zweifel wegen
der Juris-Diktion über einzelne die Grenze zweier Amtsbezirke berührende
Höôfe und Besitzungen, die bisher einem Gemeindeverbande nicht angehörten,
entstehen sollten, entscheidet bie zu der definitiven Festsetzung des betreffenden
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