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Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Zur Ausführung des 16. Kapitels der Strafprozeßordnung wird über
die Geschäftsführung der Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrich-
tern und über das Verfahren vor den letzteren Folgendes verordnet:
g. 1.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Einzelrichtern (Justiz-
Aemtern und Stadtgerichten) werden hiermit auf dem Grunde des Artikels
343 der Strafprozeßordnung bis auf Weiteres uͤbertragen:
I. Den Bürgermeistern (Schuldheißen), und für Behinderungsfüälle
den zweiten Bürgermeistern, bezüglich den Stellvertretern der Bürgermeister,
binsichtlich folgender Uebertretungen, sofern dieselben innerhalb ihres Gemein-
debezirkes (Artikel 4 der Gemeindeordnung) begangen worden sind:
1) aller in dem Strafgesetzbuche nach einem Strafsatze von höchstens
sechs Wochen Gefängniß allein oder wahlweise mit verhältnißmäßiger
Geldbuße bedrohten Verbrechen;
2) aller in den Polizei-Strafgesetzen mit Strafe bedrohten Polizei-
Vergehen;
3) aller Defraudationen von Gemeindeabgaben;
4) der in dem Gesetze zum Schutze der Holzungen, Baumpflan-
zungen, Wiesen, Felder und Gärten mit Strafe bedrohten und
nicht innerhalb eines Forst-Revieres des Staates verübten polizeilichen
und kriminellen Uebertretungen, sofern letztere mit einem Strafsatze von
höchstens sechö Wochen Gefüngniß allein oder wahlweise mit verhältniß-
mäßiger Geldbuße belegt sind.