Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Revidirtes Grundgesetz 
über die Verfassung des 
Grosherzogthumes Hachsen-Weimar - Eisenach 
vom 5. Mai 1816. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 1. 
In dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach besteht eine Verfas- 
sung, welche allen Theilen des Großherzogthumes, als einem Ganzen, ge- 
meinschaftlich ist. 
§. 2. 
Sümmtliche Staatsbürger werden durch Männer vertreten, welche aus 
ihrer Mitte durch freie Wahl als Landtags-Abgeordnete hervorgehen. Ueber 
die Modalität der Wahlen bestimmt ein besonderes Gesetz. 
§.3. 
Alle dem Landtage zukommenden Rechte können nur durch die nach die- 
sem Gesetze erwahlten Vertreter in der Art und unter den Bedingungen aus- 
geübt werden, wie solches in gegenwärtiger Verfassungsurkunde, als einem 
Grundgesetze des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach, niedergeschrie- 
ben ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechte des Landtages. 
g. 4. 
Es stehen dem Landtage folgende Rechte zu: 
1) das Recht, gemeinschaftlich mit dem Landesfuͤrsten die Staatsbeduͤrfnisse 
zu prüfen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Einnahmen und Aus- 
gaben festzusetzen;
	        
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