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mittelbar noch unmittelbar, weder durch Aufhebung noch durch Zusaͤtze, anders
Etwas geändert werden, als im Wege eines Gesetzes.
Zwischen der Berathung und Beschlußfassung im Landtage über eine Aen-
derung des Grundgesetzes muß ein Zwischenraum von mindestens acht Tagen
liegen, und es müssen nicht nur mindestens drei Viertel der Abgeordneten bei
der Beschluß fassung anwesend seyn, sondern es müssen auch mindestens zwei
Dritttheile der Anwesenden für die Abänderung stimmen.
g. 65.
Künftig sind alle Staatsdiener, vor ihrer Anstellung, auf den Inhalt des
gegenwärtigen Grundgesetzes und dessen Festhaltung mit zu verpflichten.
g. 66.
Jede absichtliche Verletzung der Verfassung im Staatêdienste soll aks
Verletzung der Amtepflicht bestraft werden, sofern nicht ein schwereres Verbre-
chen darin enthalten ist.
Jede Handlung eines Staatsdieners, welche in der Absicht unternommen
wird, um diese Verfassung heimlich zu untergraben, ist als Hochverrath zu be-
strafen.
g. 67.
Tritt der Fall eines Regierungswechsels ein, so soll der neue Landesfuͤrst
bei dem Antritte der Regierung sich schriftlich, bei Fuͤrstlichen Worten und
Ehren, verbindlich machen, die Verfassung, sowie sie durch gegenwaͤrtige Ur-
kunde bestimmt worden, nach ihrem gonzen Inhalte, während seiner Regierung
zu beobachten, aufrecht zu erhalten und zu schützen.
g. 68.
Um diese schriftliche Versicherung noch vor der Huldigung von dem Lan-
desfürsten in Empfang zu nehmen, ist ein außerordentlicher Landtag zusammen-
zuberufen.
g. 69.
Im Falle der Unmündigkeit des Regenten oder einer andern Verhinde-
rung des Regierungsantrittes ist dieselbe Versicherung von dem Verweser der
Regierung (dem Administrator) für die Zeit seiner Verwaltung auszustellen.