Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Trausitorische Bestimmung. 
S. 70. 
Bis zur Publikation der neuen Geschäftsordnung für den Landtag be- 
wendet es, was die Wahl des Präsidenten anbelangt, bei den diesfalls zeither 
bestandenen Bestimmungen im F. 4 des Gesetzes über den Vorstand und die 
Versammlung des Landtages vom 18. November 1848. 
Urkundlich haben Wir dieses revidirte Grundgesetz höchsteigenhändig voll- 
zogen und solches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Oktober 1850. 
∆ Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
v'dt. Ernst Müller.
	        
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