Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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schiebende Wirkung einzuraͤumen sey, haͤngt von dem Ermessen der Kommis- 
sion ab. 
g. 16. 
Auf den Schluß der Voruntersuchung, auf Antrage der Anklägerschaft, 
auf Abfassung und Einreichung der Anklageschrift und auf die Vertheidigung 
des Angeklagten finden die Bestimmungen der Strafprozeßordnung in den 
Artikeln 193 bis 199 dergestalt Anwendung, daß, was dort für die Staats- 
anwaltschaft normirt ist, hier für die Aktoren des Landtages gilt, und daß 
die Anklage nicht nur gegen die betreffenden Departements-Chefs, sondern 
auch gegen deren etwaige Mitschuldige zu richten ist. 
. 17. 
Nach dem Schlusse dieses Verfahrens werden von der Untersuchungs- 
Kommission die Akten dem Staatsgerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt, wel- 
cher in Gemäßheit der Artikel 200 bis 204 der Strafprozeßordnung zu ver- 
sügen und zu entscheiden hat. 
. 18. 
Findet der Staatsgerichtshof, daß gegen den angeklagten Departements- 
Chef der Anklagestand nicht zu erkennen ist, so hat er die Sache, wenn die 
Anklage noch gegen andere in der Untersuchung mitbefangene Personen gerich- 
tet ist, je nachdem ein Verbrechen, Vergehen oder Uebertretung vorliegt, an 
das sonst zuständige Gericht zu verwêisen. Alsdann ist die Sache nach den 
Bestimmungen der Strafprozeßordnung weiter zu verhandeln, und es tritt 
die Staatsanwaltschaft für das weitere Verfahren an die Stelle der Aktoren 
des Landtages. 
S. 19. 
Wird dagegen gegen den Minister der Anklagestand erkannt, so ist er 
auch gegen die etwaigen Mitschuldigen zu erkennen und die Sache auch gegen 
diese ferner vor dem Staatsgerichtöhofe zu verhandeln und zu entscheiden. 
g. 20. 
Rücksichtlich der Bestellung eines Vertheidigers zur Hauptverhandlung, 
Freilassung und Verhaftung des Angeschuldigten finden die Bestimmungen der 
Artikel 205 und 206 der Strafprozeßordnung Anwendung. 
§. 21. 
Ein Rechtsmittel gegen das Erkenntniß des Staatögerichtshofes steht we- 
der dem Angeklagten noch den Aktoren des Landtages zu.
	        
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