Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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. 22. 
Wenn gegen einen Angeschuldigten der Anklagestand vom Staatsgerichts- 
hofe erkannt worden ist, so wird die Sache in fernerer Anwendung der Straf- 
prozeßordnung, Artikel 214 bis 271, vor dem Staatsgerichtshofe verhan- 
delt und nach den Gesetzen entschieden. 
g. 28. 
Auch gegen das Erkenntniß steht keinem Theil ein Rechtsmittel irgend 
einer Art zu, und es leiden daher auch die Bestimmungen über Nichtigkeit 
des ganzen Verfahrens oder einzelner Theile hier keine Anwendung. 
. 24. 
Die Vollstreckung eines erfolgten Straferkenntnisses wird von dem Staats- 
gerichtshofe, auf Antrag der Aktoren des Landtages, demjenigen Gerichte über- 
tragen, vor welchem der Verurtheilte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat, 
und es hat diese Behörde den Anordnungen des Staatögerichtshofes Folge zu 
leisten. 
. 25. 
Eine nach dem Schlusse der Voruntersuchung erhobene Anklage kann der 
Landtag nur mit Zustimmung des oder der Angeschuldigten fallen lassen. 
Der Rücktritt des Angeschuldigten oder Angeklagten vom Amte hat auf 
das gegen ihn eingeleitete Verfahren und den urtheilsspruch keinen Einfluß. 
g. 26. 
Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über Wiederaufnahme einer 
Untersuchung sowie über die Kosten des Strafverfahrens finden auch in die- 
sem Verfahren Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Oktober 1850. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gesetz 
über Erhebung von Anklagen gegen Mi- 
nister und das dabei einzuhaltende 
Verfahren.
	        
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