Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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peschen, welche in der Nacht abtelegraphirt werden, eingetretener Hindernisse 
wegen aber erst am Tage ihre Bestimmung erreichen, findet eine Restitution 
der durch die Telegraphirung bei Nacht entstehenden Mehrkosten an den Depeschen- 
Absender nicht Statt. 
Jurückgabe von Depeschen. 
§. 16. Die Zurückgabe einer Depesche vor begonnener Telegraphirung 
derselben darf nur erfolgen, wenn sich die betreffende Person, welche die De- 
pesche zurückfordert, als der Aufgeber, bezüglich Absender derselben, oder als 
von diesem zur Rückforderung der Depesche beauftragt, vollständig legitimirt. 
In jedem solchen Falle sind 5 Sgr. Einschreibegebübr von dem bereits er- 
legten und zurückzuerstattenden Gebührenbetrage zurückzubehalten und von der 
Station vorlaäufig als Extra-Ordinarium zu vereinnahmen. 
Collationir ung. 
+. 17. Jedem Absender einer Depesche steht das Recht zu, dieselbe kol- 
lationiren, d. h. solche von der Adreß= Station sich zurück -kelegraphiren zu 
lassen. Für das Kollationiren einer Depesche ist die Halfte der Telegraphen-= 
Gebühr für den Hinweg zu entrichten. 
Absetzung und Vervielfältigung der Depeschen. 
§. 18. Jede zur Beförderung bestimmte Depesche kann auf Verlangen 
des Absenders an mehre Adressaten gerichtet und in Folge dessen sowohl auf 
Zwischen-Stationen abgesetzt, als auch bei diesen oder bei der letzten Station 
vervielfältigt werden. Depeschen, welche an Zwischenorten abgesetzt werden 
sollen, sind in der Art zu tariren, daß die Gesammtgebühr sich aus den ein- 
zelnen Beträgen der für die Beförderung vom Abgangsorte bis zum nächsten Ab- 
setzungspunkte und so fort von einem zum andern Absetzungspunkte bezüglich bis 
zum Bestimmungsorte ergebenden Gebühren zusammensetzt. Bei Depeschen, 
welche von einer Station zu vervielfaltigen sind, ist für die Ausfertigung des 
zweiten und jedes folgenden Erxemplars eine Gebühr von 7 Sagr. —= 20 Kr. 
Conv. — 24 Kr. Rhein. zu erlegen. 
Vergütung für den Weiter- Transport. 
§. 19. Die Vergütung für den Transport der von einer Telegraphen= 
Station nach einem außerhalb der Telegraphen-Linie liegenden Orte weiter 
zu sendenden Depeschen ist vom Absender zugleich mit den Telegraphen-Ge- 
bühren zu zahlen. Wenn die Höhe des Betrages für den Weiter-Transport
	        
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