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Der gegen die Verabfolgung von Leichen unehelicher Kinder eingelegte
Widerspruch der Mutter, und in deren Ermangelung der mütterlichen Groß-
dltern, ist, so lange die Absendung noch nicht geschehen, zu berücksichtigen.
6) von Frauenspersonen, welche Unzucht gewerbmäßig treiben, deshalb
nach dem Erlasse dieles Gesetzes bestraft worden sind und nicht in einer
nachher eingegangenen Che wieder ehrbar gelebt haben.
2
Die Verabfolgung einer Ceiche ist unstatthaft, wenn dem Transport ge-
sundheitspolizeiliche Bedenken entgegenstehen, oder wenn die Leiche voraussicht-
lich durch Verwesung unbrauchbar ankommen würde.
g. 8.
Die Ausführung obiger Vorschriften liegt hinsichtlich der Sträflinge den
Gefängnißvorstehern, sonst aber den Gemeindevorständen zunächst ob. Zur Er-
theilung von Dispensationen in dazu geeigneten Fällen sind die Bezirks-Direk-
toren ermächligt, gegen deren Ausspruch eine Berufung nicht Statt findet.
4
Die Verhandlungen geschehen kostenfrei. Verläge werden aus den der
Universität Jena dazu verwilligten Mitteln bestritten.
Ueberhaupt aber hat bei einer durch das Gesetz angeordneten oder vom
Verstorbenen oder dessen nächsten Verwandten freiwillig gestatteten Leichenver-
abfolgung an die Universität Jena, außer den in der Auzführungsverordnung
zu gegenwärtigem Gesetze bezeichneten Gebühren für die Leichenfrau und an
den Todtengräber Niemand eine Entrichtung oder Abgabe wegen des Sterbe-
falles zu beanspruchen.
. 5B.
Alle fruͤhere Bestimmungen uͤber die Verabfolgung von Leichen an die
genannte Universität treten außer Kraft. Namentlich ist auch der §. 9 des
Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte vom 15. März d. J. aufgehoben.
Urkundlich ist gegenwärtiges Gesetz von Uns höchsteigenhandig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Dezember 1850.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese
über die Verabfolgung von Ceichen an
die Universität Jena.