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Bekanntmachung.
In der zu zweckmäßiger Vereinfachung und Abkürzung des Kanzlei-Stiels
und zu Herstellung einer durchgängigen Gleichförmigkeit bei den gesammten Lan-
des-Kollegien am 18. September 1818 erlassenen Verordnung des Großher-
zoglichen Staats-Ministeriums ist unter andern vorgeschrieben:
§. 5. Die Berichte an die Landes-Kollegien und alle Eingaben der Par-
teien und Privat-Personen sowohl an Landes-Kollegien alö Unterbehörden, sol-
len statt jeder sonstigen Titulatur bloß den Amtönamen der Behörde, an die
sie gerichtet sind, mit der Bezeichnung
„Großherzogliche"
sowohl zur Anrede, als Aufschrift erhalten.
§. 8. Im Allgemeinen soll bei allen schriftlichen Ausfertigungen und Ein-
gaben zweckmaßige Kürze und Klarheit im Ausdruck als das Wesentliche be-
trachtet, zugleich aber im Verhältniß zu Vorgesetzten die schuldige Ehr-
erbietung — gegen Gleiche die angemessene Achtung — gegen Untergebene
aber amtliche Würde und Nachdruck auf die jedesmal angemessenste und
einfachste Weise beobachtet und ausgedrückt werden.
Diese Vorschriften sind durch die fernere Verordnung des Großherzoglichen
Staats-Ministeriums vom 29. September 1848, welche nur den Wegfall der
bis dahin üblich gewesenen Ehrerbietungstitel und Schlußformeln vorschreibt,
nicht abgeändert, vielmehr ist der oben gedachte Inhalt des F. 5 ausdrücklich
wiederholt worden.
Da nun häufig wahrzunehmen ist, daß Anwälte und Privat-Personen die
Großherzoglichen Behörden in ihren Eingaben in reiner Briefform mit „Sie“
anreden, diese Redeweise aber weder mit den gedachten Vorschriften, noch in
sprachlicher Hinsicht mit der Ueberschrift der Eingaben „Großherzogliches Kreis-
gericht! Großherzogliches Justiz-Amt! u. s. w.“ vereinbar ist, so wird an Ein-
haltung jener Vorschriften hiermit erinnert.
Eisenach am 17. Dezember 1850.
Großherzoglich Söächsisches Tppellations-Gericht.
von Mandelsloh.