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I.
An die Stelle des Schlußsatzes im §. 2 des Gesetzes über die Biermalz-
schrot-Steuer vom 16. Februar 1836 tritt folgende Bestimmung:
„Es unterliegen aber der Besteuerung nur volle # Centner; überschießende
Pfunde werden dagegen bei Berechnung der Steuer nicht berücksichtigt.“
II.
Der F. 6 desselben Gesetzes wird dahin abgeändert:
„Der Großherzogliche General-Inspektor kann nach seinem Ermessen
1) auch solchen Brauberechtigten, Einzelnen oder ganzen Gemeinden,
welche in ordentlichen Brauanlagen brauen und darin Bier lediglich
zum Bedarfe ihres Hausstandes, bezüglich bei Gemeinden zum Ver-
brauche im Orte zu bereiten sich verpflichten, sowie
2) für solche Brauereien, welche nicht bloß zur Bierbereitung für die
oben angegebenen Zwecke, sondern gewerbsmäßig betrieben werden,
auf Nachsuchen der Brauereibesitzer da, wo es ohne Benachtheiligung
des Steuerertrages geschehen kann, Firation der Biersteuer auf einen
bestimmten Zeitraum zugestehen.“
III.
Dem §. 24 des gedachten Gesetzes tritt der Schlußsatz hinzu:
„Weder Nachversteuerung, noch ein Untersuchungsverfahren tritt ein, wenn
das Uebergewicht mit Hinzurechnung der etwa deklarirten überschießenden
Pfunde (F.§. 2, 10) das Gewicht von #5 Centner überhaupt nicht erreicht.“
Urkundlich ist gegenwärtiges Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 20. März 1851.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Biermalzschrot-
Steuer vom 16. Februar 1836.