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Verlangen des zahlenden Schuldners beizufügende dießfallsige Bescheinigung des
Gemeindevorstandes.
3.
Die unter 1 und 2 vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die seit
der Einführung der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850 bereits vorge-
kommenen Fälle Anwendung mit der Beschränkung, daß bei ihnen die ausdrück-
liche Bezugnahme auf einen dem Abschlusse eines Geschäftes vorausgegangenen
entsprechenden Beschluß des Gemeinderathes bezüglich der Gemeindeversammlung
nicht für erforderlich erachtet werden soll.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 9. April 1851.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Nachtrag
zu der Gemeindeordnung vom
22. Februar 1850.
Bekanutmachung.
Wir weisen die Accessisten und Auditoren, welche nicht bei einer Justiz-
Stelle arbeiten, sondern als beurlaubt bei einer Verwaltungsbehörde oder einem
Anwalte beschäftigt sind, hierdurch an, diese ihre Arbeitsstelle nicht ohne vor-
herige Genehmigung des ihnen vorgesetzten Kreisgerichtes zu verlassen bezüglich
zu verändern und, wenn sie von derselben entlassen werden, dem Kreisgerichte
sofort Anzeige davon zu machen.
Als vorgesetzt ist dasjenige Kreisgericht anzusehen, dessen Bezirke der Be-
theiligte ursprünglich angehört, insofern nicht die förmliche Ueberweisung zur
Beschäftigung an ein anderes Kreisgericht erfolgt ist, welchen Falles letz-
teres als die vorgesetzte Behörde gilt.
Weimar, Eisenach und Weida am 25. März 1851.
Die Kreisgerichte daselbst.
von Egloffstein. F. Burckhard. Schmid.