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Art. Al.
Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als
ein Vierteljahr erfolgen; ausnahmweise kann jedoch in besonderen Fällen auch
auf eine kürzere Zeit abonnirt werden. Uebrigens sind hierbei die Verlagsbe-
dingungen zunächst maßgebend.
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerations-Termins
an erscheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig
zu erfolgen, daß das Postamt des Absendungsortes dieselben vor dem gedach-
ten Termine erbält.
Art. 32.
Wird bei dem Empfange eines Zeitungs-Packets ein Abgang an den be-
stellten Blättern wahrgenommen, so ist das Feblende von dem absendenden Post-
amte, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit umgehender Post angezeigt
wird, im andern Falle aber gegen Ersatz der vom Verleger in Anspruch ge-
nommenen Vergütung nachzusenden.
Art. A3.
Für die internationale Spedition der im Vereinsgebiete erscheinenden Zei-
tungen und Journale wird eine gemeinschaftliche Gebühr in der nachbemerkten
Weise erhoben und zwischen dem bestellenden und dem absendenden Postamte
balbscheidig getheilt.
Ein Zuschlag für das Transitiren durch ein drittes Vereins-Postgebiet
findet nicht mehr Statt. Sollte aber die aus einem Vereinsgebiete in ein an-
deres Vereinsgebiet bestimmte Sendung durch ein fremdes, zum Vereine nicht ge-
höriges Postgebiet transitiren, so ist die an das fremde Postamt zu entrichtende
Transit-Gebühr als Auslage neben der vereinsländischen Speditions-Gebühr in
Aufrechnung zu bringen.
Art. AJs.
Die Gebühr für die internationale Spedition vereinsländischer Zeitungen
und Journale wird ohne Rücksicht auf die Entfernung, in welche die Versen-
dung erfolgt, dahin bestimmt:
1) für politische Zeitungen, d. h. für solche, welche für die Mitthei-
lung politischer Neuigkeiten bestimmt sind, beträgt die gemeinschaftliche
Speditions-Gebühr Funfzig Prozente von dem Preise, zu welchem die
versendende Postanstalt die Zeitung von dem Verleger empfängt (Netto-
preis) jedoch soll
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