Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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2) bei ferneren Erb= und Veräußerungs-Fällen des Lehns ist lediglich nach 
den Vorschriften der §.. 150 — 155, 158 — 160, 161 — 173 
der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841 zu 
verfahren. 
&. 5. 
Zu K.S. 2, 3, 6 des Gesetzes. 
Ansprüche fremder zo 4 und der Afterlebnsherren auf Entschädigung 
wegen des Wegfalles ihres Obereigenthumes sind binnen der im §. 2 bestimmten 
Frist bei der nach F. 1 dieser Verordnung zuständigen Behörde anzumelden. 
Diese hat zuvörderst zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten einen Ter- 
min anzuberaumen und in demselben unter Vorlegung modivirter Vorschläge ein 
gütliches Abkommen zu versuchen. Mißlingt dasselbe, so wirft sie nach der 
vorhandenen oder noch aufzunehmenden Taxe in Gemäßheit des F. 3 und un- 
ter Abrechnung der von dem Lehus= bezüglich Afterlebus-Herrn nach F. 4 zu 
vertretenden Schulden die Entschädigungssumme aus. 
Darauf wird ein anderweiter Termin unter der Verwarnung anberaumt, 
1) für den Berechtigten, daß bei seinem Ausbleiben die thatsächlichen Ein- 
wendungen des Verflichteten in Bezug auf die Minderung der Entschi- 
digungssumme für zugestanden und seine eigenen in Bezug auf die Er- 
höhung derselben für ausgeschlossen, 
2) für den Verpflichteten, daß bei seinem Ausbleiben die thatsächlichen Ein- 
reden des Berechtigten in Bezug auf die Erhöhung der Entschädigungs- 
summe für zugestanden und seine eigenen in Bezug auf die Minderung 
derselben für ausgeschlossen würden erachtet werden. 
In dem Falle, wenn beide Theile oder nur ein Theil ausbleiben, ist nach 
Maßgabe dieses Präjudizes zu verfabren und die Entschädigungssumme von der 
betreffenden Bebörde definitiv festzustellen. Dasselbe geschiebt, wenn beide Theile 
erscheinen und sich mit der ausgeworfenen Eutschädigungssumme einverstanden 
erklären, oder ein anderes Abkommen über dieselbe treffen. 
Die Feststellung erfolgt in allen diesen Fällen durch ein Dekret der zu— 
ständigen Behörde, welches in jeder Beziehung die Wirkung eines rechtskräfti— 
gen Erkenntnisses bat und gegen welches daber auch ein Rechtsmittel nicht 
Statt findet (vergl. C. 4 am Ende des Gesetze). 
Sind aber die Interessenten zwar in dem Termine erschienen, erkennen 
aber die ausgeworfene Entschädigungssumme als richtig nicht an, und ist auch 
sonst ein anderes gütliches Abkommen unter ihnen nicht zu vermitteln: so ist 
dem Berechtigten eine Frist von drei Monaten zu setzen, um bei Verlust seines 
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