Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

246 
Ausnahme jedoch der Schulen, welche in demselben für andere als der evan— 
gelischen Konfession zugethane Gemeindeglieder etwa besonders errichtet sind, die 
Kirchen-Inspektionen in ihrer bisherigen Zusammensetzung beauftragt. 
Dieselben stehen in ihrer Eigenschaft als Schul-Inspektionen unmittelbar 
unter dem unterzeichneten Staats-Ministerium. Der geistliche Beisitzer der 
Kirchen-Jnspektion ist als Ephorus der Schulen besonders beauftragt mit der 
Aussicht über den innern, technischen Theil der Schulangelegenheiten, z. B. 
mit der Beurtheilung der Anstellungsproben der Lehrer, mit der Prüfung der 
Lehrpläne, der Lehr-Methode und Lehrmittel, mit der Aufsicht über die Amts- 
führung der Lehrer, daher auch mit der Visitation der Schulen und mit der 
Anordnung zeitweiser Vertretung der Lehrer des Bezirkes bei eintretenden Va- 
kanzen und in anderen Verhinderungsfällen. Die Schul-Ephorie steht hin- 
sichtlich des ihr zugewiesenen Geschäftskreises selbstständig neben der Schul-(Kir- 
chen-) Inspektion, jedoch haben sich beide einander stets das mitzutheilen, 
was, zu dem Geschäftskreise der andern gehörend, zu ihrer Kenutniß kommt. 
Rücksichtlich der Schulen der der katholischen Konfession zugethanen Schul- 
gemeinden tritt an die Stelle der Kirchen-Inspektionen die Großherzogliche 
Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schul-Wesen zu Wei- 
mar und an die Stelle der Schul-Ephoren das geistliche Mitglied jener Be- 
hörde. 
Rücksichtlich der für israelitische Schulgemeinden bestehenden Schulen tritt 
die Aufsichtsbehörde über die israelitischen Kirch= und Schul-Angelegenbeiten 
zu Dermbach an die Stelle der Kirchen-Jnspektionen, der Großherzogliche Land- 
Rabbiner aber an die Stelle der Schul-Ephoren. 
Hierneben bewendet es bei der für die vereinigte Bürgerschule zu Stadt- 
Lengsfeld besonders geordneten Schulaussichts-Behörde. 
Art. 3. 
Wo nicht der erste Lehrer einer gegliederten Schule mit der örtlichen Auf- 
sicht auf dieselbe bereits beauftragt ist, bezüglich künftig beauftragt werden 
wird, ist der Ortsgeistliche und, wo deren mehre vorhanden, der Regel nach 
der erste derselben beauftragt, die örtliche Aufsicht über alle Schulangelegenhei- 
ten innerhalb seines Parochie-Bezirkes zu führen und dient derselbe namentlich 
auch der Schul-Inspektion, bezüglich der Schul-Ephorie als Organ ihrer amt- 
lichen Thätigkeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.