Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

248 
der Lehrer Vorsitzender der Gemeindeversammlung ist, ein Mitglied des Schul- 
vorstandes wählt, erfolgt die Wahl auf drei Jahre. 
Uebrigens finden über die Wählbarkeit und das Weigerungsrecht der zu 
Schulverordneten Gewählten die Bestimmungen der Art. 73 und 74 der Ge- 
meindeordnung vom 22. Februar 1850 analoge Anwendung. 
Bei einem aus mehren Gemeinden zusammengesetzten Schulvorstande führt 
der Bürgermeister der Gemeinde den Vorsitz, in welcher der Lehrer wohnt. 
Zu K. 4 des Gesetzes. 
Wegen der bisherigen Funktionen der Schulvorstände wird auf die K.KF. 20 
und 21 des Gesetzes vom 15. Mai 1821 über Schul-Ferien, Schulversäumnisse 
und deren Ahndung und auf den Nachtrag zu demselben vom 26. Jannar 1836 
verwiesen und ist dabei zu gedenken, daß die Anzeige gegen die Säumigen in 
den Fällen, wo diese früher unmittelbar bei der Justiz-Behörde erfolgen 
mußte, nach der jetzt bestehenden Einrichtung bei dem Vertreter der Staats- 
anwaltschaft einzureichen ist. 
Art. 7. 
Die Schulvorstände haben die jährlichen Voranschläge für das Schulwesen 
zu fertigen und hierbei darauf zu sehen, daß auch ein verhältnißmäßiger Betrag 
zur Anschaffung von Lehrmitteln eingestellt werde. 
Da, wo bisher besondere Schulkassen bestanden haben, bewendet es dabei, 
sowie bei dem Verfahren, was biober hinsichtlich der Prüfung und Abschließung 
der dazu gehörigen Rechnungen eingehalten worden ist. Wo besondere Schul- 
kassen nicht bestehen, hängt es von einer Vereinbarung des Schulvorstandes mit 
der Gemeindebehörde ab, ob dergleichen Kassen errichtet werden sollen. 
Versteht es sich von selbst, daß in den im F. 6 Nr. 2 des Gesetzes aus- 
drücklich hervorgehobenen Fällen die Voranschläge nur unter Beitritt und Zu- 
stimmung der Gemeindebehörde gefertigt werden können, so wird den Schul- 
vorständen noch zur besondern Pflicht gemacht, überhaupt bei Feststellung der 
Ausgaben für Schulzwecke mit den Gemeindebehörden möglichst im Einverständ- 
nisse zu handeln. 
Die die Schulangelegenheiten betreffenden Ausgabebelege der Gemeinde- 
rechnung sind außer vom Gemeindevorstande wenigstens von einem Mitgliede 
des Schulvorstandes bezüglich ihrer Richtigkeit, z. B. der wirklich geschehenen 
Ablieferung des Bestellten, mit zu attestiren und ist mit diesem Geschäfte ein 
bestimmtes Mitglied des Schulvorstandes zu beauftragen (siehe §. 5 des Ges.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.