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der Lehrer Vorsitzender der Gemeindeversammlung ist, ein Mitglied des Schul-
vorstandes wählt, erfolgt die Wahl auf drei Jahre.
Uebrigens finden über die Wählbarkeit und das Weigerungsrecht der zu
Schulverordneten Gewählten die Bestimmungen der Art. 73 und 74 der Ge-
meindeordnung vom 22. Februar 1850 analoge Anwendung.
Bei einem aus mehren Gemeinden zusammengesetzten Schulvorstande führt
der Bürgermeister der Gemeinde den Vorsitz, in welcher der Lehrer wohnt.
Zu K. 4 des Gesetzes.
Wegen der bisherigen Funktionen der Schulvorstände wird auf die K.KF. 20
und 21 des Gesetzes vom 15. Mai 1821 über Schul-Ferien, Schulversäumnisse
und deren Ahndung und auf den Nachtrag zu demselben vom 26. Jannar 1836
verwiesen und ist dabei zu gedenken, daß die Anzeige gegen die Säumigen in
den Fällen, wo diese früher unmittelbar bei der Justiz-Behörde erfolgen
mußte, nach der jetzt bestehenden Einrichtung bei dem Vertreter der Staats-
anwaltschaft einzureichen ist.
Art. 7.
Die Schulvorstände haben die jährlichen Voranschläge für das Schulwesen
zu fertigen und hierbei darauf zu sehen, daß auch ein verhältnißmäßiger Betrag
zur Anschaffung von Lehrmitteln eingestellt werde.
Da, wo bisher besondere Schulkassen bestanden haben, bewendet es dabei,
sowie bei dem Verfahren, was biober hinsichtlich der Prüfung und Abschließung
der dazu gehörigen Rechnungen eingehalten worden ist. Wo besondere Schul-
kassen nicht bestehen, hängt es von einer Vereinbarung des Schulvorstandes mit
der Gemeindebehörde ab, ob dergleichen Kassen errichtet werden sollen.
Versteht es sich von selbst, daß in den im F. 6 Nr. 2 des Gesetzes aus-
drücklich hervorgehobenen Fällen die Voranschläge nur unter Beitritt und Zu-
stimmung der Gemeindebehörde gefertigt werden können, so wird den Schul-
vorständen noch zur besondern Pflicht gemacht, überhaupt bei Feststellung der
Ausgaben für Schulzwecke mit den Gemeindebehörden möglichst im Einverständ-
nisse zu handeln.
Die die Schulangelegenheiten betreffenden Ausgabebelege der Gemeinde-
rechnung sind außer vom Gemeindevorstande wenigstens von einem Mitgliede
des Schulvorstandes bezüglich ihrer Richtigkeit, z. B. der wirklich geschehenen
Ablieferung des Bestellten, mit zu attestiren und ist mit diesem Geschäfte ein
bestimmtes Mitglied des Schulvorstandes zu beauftragen (siehe §. 5 des Ges.)