Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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8. 10. 
Den Vorsitz im Landtags-Vorstande, wie im Laudtage selbst, sammt der 
hiermit zusammenhängenden Geschäftsleitung führt der Präsident. Ihm liegt 
es daher zunächst ob, für den regelmäßigen und prompten Fortgang der Land- 
tags-Geschäfte im Allgemeinen zu sorgen und die Geschäftsverrichtung der 
Beamten und Diener des Landtages zu beaufsichtigen. Er eröffnet die an den 
Landtag gerichteten Schriften, verkündet die Tagesordnung, wacht im Landtage 
über die innere Ordnung und Beobachtung der Geschäftsvorschriften, bewilligt 
das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung, spricht das Ergebniß der letztern 
aus, prüft und signirt die Konzepte, unterzeichnet die Reinschriften der 
vom Landtags-Vorstande oder vom Landtage selbst ausgehenden Schriften und 
ist überhaupt das offizielle und einzige Organ des Landtages, wie des Landtags- 
Vorstandes. 
8. 11. 
Wenn der Präsident an der Ausübung seines Amtes behindert ist, gehen 
alle Befugnisse und Obliegenheiten desselben auf den ersten oder, wenn auch 
dieser behindert ist, auf den zweiten Vice-Präsidenten über. Ueberdies hat der 
Präsident das Recht, den Vice-Präsidenten einzelne Direktorial-Geschäfte aus- 
drücklich zu übertragen. 
# 12. 
Dem Landtags-Syndikus liegen als regelmäßige Geschäfte und, unbescha- 
det des Rechtes des Landtags-Vorstandes, sowie des Präsidenten, allein zu 
außerordentlichen Auftragsertheilungen folgende Verrichtungen ob: 
1) die Führung der nöthigen Registranden, Tagebücher und Verzeichnisse; 
2) die Führung des offiziellen Protokolles über die Verhandlungen im Land- 
tage; 
3) die Abfassung der vom Landtags-Vorstande oder vom Landtage beschlosse- 
nen Schriften, insoweit nicht die Berichtserstatter selbst dieselben ausar- 
beiten; 
4) die Vorlesung dieser Schriften, sowie derjenigen Eingänge, welche hier- 
zu bestimmt werden (G. 37), im Landtage und die Vergleichung des 
genehmigten Originals mit der Reinschrift, bei diesen Ausfertigungen so- 
wohl, als bei den ihnen anzuschließenden Abschriften; 
5) die nächste Aufsicht über die im Gebrauche befindlichen Landtags-Lokali- 
täten, die Kanzlei, das Archiv und Akten-Wesen, die Bibliothek und das 
Siegel des Landtages, zu welchem Zwecke er das Archiv-, Kanzlei= und
	        
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