Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Grenzen vorstehender Vorschrift bestehen soll, bestimmt der Landtags-Vorstand. 
Der gewählte Ausschuß tritt das erstemal auf Anordnung des Präsidenten zu- 
sammen und wählt hiernächst selbst seinen Vorsitzenden, seinen (oder bei beson- 
ders wichtigen Vorlagen) seine Berichtserstatter und seinen Protokoll-Führer, 
welche jedoch in einer Person vereinigt seyn können. 
#s. 
Die Wahl zu einem Ausschusse kann nur der Landtags-Präsident und ein 
solcher Abgeordneter ablehnen, welcher bereits drei Landtags-Ausschüssen an- 
gehört. 
8. 36. 
Zur Berathung und gültigen Beschlußfassung eines Ausschusses wird die 
Anwesenheit der Mehrzahl der Ausschußmitglieder erfordert. 
Dem Ausschusse stebt das Recht zu, einen Regierungs-Kommissar zu sei— 
nen Sitzungen einzuladen. 
5 67. 
Zu den Sitzungen des Ausschusses hat, so lange der Landtag nicht ein 
Anderes beschließt, jeder, auch nicht zu demselben gehörige, Abgeordnete Zu- 
tritt. Die Ausschußsitzungen sind durch den Präsidenten vorher bekannt zu 
machen. 
s. BBS. 
Jedes Mitglied eines Ausschusses ist verbunden, an dessen Sitzungen Theil 
zu nehmen oder in Behinderungsfällen, unter Angabe der Gründe, sich bei dem 
Vorsitzenden zu entschuldigen. Hat ein Ausschußmitglied drei Sitzungen unent- 
schuldigt versäumt, so bat der Vorsitzende dem Landtags-Präsidenten Anzeige 
davon zu machen, welcher letztere hierauf dem säumigen Ausschußmitgliede Vor- 
halt darüber unter geeigneter Verwarnung zu thun und, wenn auch diese Nichts 
fruchtet, dem Landtage davon Anzeige zu machen hat. 
Der Landtag kann hierauf die Ausschließung eines solchen Ausschußmitglie- 
des, nach Befinden, selbst aus dem Landtage beschließen, welchen Falles er bei 
der Staatsregierung zugleich die Anordnung einer Neuwahl zu beantragen hat. 
Uebrigens gilt wegen der Haftpflicht der säumigen Ausschußmitglieder dasselbe, 
was im §. 4 wegen der Haftpflicht der die Landtags-Sitzungen versäumenden 
Abgeordneten bestimmt ist. 
8. 39. 
Die als dringlich bezeichneten Regierungsvorlagen sind in den Ausschüssen 
vor allen übrigen Gegenständen in Berathung zu ziehen.
	        
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