Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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welche als Dienstsachen bezeichnet sind, bei eigener Verantwortlichkeit anzuneh- 
men, die dafür beanspruchte Bestellgebühr zu verlegen, dieselbe aber demnächst 
aus den in ihre Hände gelangenden Stenergeldern wieder zu entnehmen und 
die so entnommenen Beträge jedesmal am Schlusse des Jahres mittels eines 
genauen, das Datum der Verfügung, die Behörde, von welcher sie herrührt, 
eine kurze Angabe des Gegenstandes, den sie betroffen hat, und den Betrag der 
dafür gezahlten Bestellgebühr enthaltenden Verzeichnisses an das unterzeichnete 
Ministerial-Departement einzusenden, welches dann die Restitution verfügen wird. 
Soweit es geschehen kann, sind die Kouverte der Zufertigungen diesem 
Verzeichnisse als Belege beizufügen. Weimar am 5. Juni 1851. 
Orittes Departement des Großherzoglich Sächsschen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon. 
Bekannntmachung. 
Um den bei Anwendung der F§.S. 10 und 11 der Uebereinkunft vom 
6. August 1824 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1825 Seite 24 bis 49) vor- 
kommenden Zweifeln über die Porto-Pflichtigkeit der Gemeindesachen zu be- 
gegnen, wird auf Antrag der General-Direktion der Großherzoglich Sichsisch 
Fürstlich Thurn und Tarischen Lehns-Posten die Bekanntmachung vam 2. No- 
vember 1840: 
daß alle, die obervormundschaftliche Aufsicht des Staates über die Ver- 
waltung des Gemeindevermögens betreffende Eingaben und Verfügungen 
an öffentliche Behörden und von denselben, ingleichen die bei Justiz- 
Stellen oder Verwaltungsbehörden verhandelten Streitigkeiten über Rechts- 
verhältnisse der Gemeinden insoweit portopflichtig sind, als die in 
diesen Angelegenheiten entstebenden Verläge verfassungsmäßig nicht einer 
Staatskasse zur Last fallen; · 
daß dagegen allen anderen, nicht das Sonder-Interesse einer Ge- 
meinde, als moralischer Person, sondern das Gemeinwohl der Staats- 
bürger im Großberzogthume oder in einzelnen Orten betreffenden landes- 
polizeilichen Verfügungen, wenn sie auch durch das Mittel der Gemein- 
den oder deren Vorstände auszuführen sind, das Porto-Freithum in 
dem Umfange, wie anderen Großherzoglichen Dienstsachen, zusteht, 
wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht und dabei zugleich auf die F. S. 10 
bis 13 der oben angezogenen Uebereinkunft vom 6. August 1824 hingewiesen. 
Weimar am 19. Juni 1851. 
Großherzoglich Wi Ober-ostinspektion. 
elbig.
	        
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