Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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s. 18. 
In Verhinderungsfällen des zum Vorsitz berufenen Geistlichen geht der— 
selbe, wo mehre Geistliche Sitz und Stimme im Kirchgemeinde-Vorstande 
haben, auf den nächstfolgenden in der Dienstreihe über. In allen anderen 
Fällen wird ein Stellvertreter des Vorsitzenden von und aus dem Kirchge- 
meinde-Vorstande gewählt. 
Während einer Pfarr-Vakanz übernimmt der mit dem Vikariat betraute 
Geistliche den Vorsitz. 
*—#*-- 
Eine besondere Geschäftsordnung regelt den Geschäftsgang der Kirchge- 
meinde-Vorstände im Einzelnen, insofern der sich bildende Gebrauch nicht aus- 
reichen sollte. 
—— 
Obschon jede wirkliche Filial-Gemeinde einen eigenen Kirchgemeinde-Vor- 
stand hat, bestehend aus dem Geistlichen der Mutterkirche, dem Lehrer und wei- 
teren Mitgliedern der Filial-Gemeinde nach den Bestimmungen des KF. 6, so 
bleibt es doch unbenommen, daß derselbe mit dem Kirchgemeinde-Vorstande der 
Mutterkirche bei Berathung über völlig gemeinsame Interessen zusammentritt 
und es kann für solche Fälle namentlich der Vorsitzende eine solche gemeinschaft- 
liche Berathung veranlassen. 
Ebenso können sich zu einer solchen verschiedene Kirchgemeinde- Vorstände 
ein und desselben in mehre Kirchgemeinden getheilten Orts vereinigen, bezüglich 
einen Ausschuß wählen, der die von ihnen noch in besonderen Sitzungen zu 
berathenden Gegenstände vorzubereiten hat. 
s. 16. 
Die ordentlichen Sitzungen des Kirchgemeinde-Vorstandes finden in der Re- 
gel monatlich in einem dazu geeigneten Lokale Statt; sie sind in der Regel 
öffentlich. Bei vertraulichen Sitzungen ist strenge Verschwiegenheit Pflicht. 
Wein bei einem Berathungsgegenstande ein Mitglied des Kirchgemeinde-Vorstan- 
des persönlich betheiligt ist, so hat sich dasselbe, wie sich von selbst versteht, 
nicht allein der Stimmgebung zu enthalten, sondern auch während der Verhand-= 
lung auf den Antrag der übrigen Mitglieder aus der Sitzung sich zurückzuziehen. 
8. 17. 
Die Kirchgemeinde findet ihre weitere Vertretung in der kirchlichen Ge- 
meindeversammlung, deren Zuständigkeit in den §.S. 18, 19 und 20 bestimmt ist. 
Dieselbe besteht aus allen männlichen Mitgliedern der Kirchgemeinde, welche 
25 Jahr alt, unbescholtenen Rufes und selbstständig sind.
	        
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