g. 12.
In Fällen schleuniger polizeilicher Verfolgung eines verdächtigen Indivi-
dnums sind die Polizei-Beamten des einen der im F. 1 gedachten Staaten be-
fugt, die Verfolgung in die Gebiete der andern fortzusetzen, jedoch nicht um
den Verdächtigen selbst zu verbaften, sondern nur um mit Vermeidung eines
jeden durch schriftliche Benachrichtigung entstehenden Aufenthaltes die nächste
Polizei-Bebörde von dem vorwaltenden Sachverhältnisse sofort mündlich zu un-
terrichten und zu der in der Sache erforderlich scheinenden Einschreitung auf-
zufordern.
#. 13.
Den mit Ausfertigung von Paßkarten beauftragten Bebörden liegt ob, ein
Paßkarten-Journal zu führen, in welches die ausgefertigten Paßkarten unter
fortlaufender Nummer einzutragen sind. Die Nummer des Journals muß auf
der Paßkarte vermerkt werden.
Die in der Paßkarte angegebenen Rubriken des Signalements sind genau
auszufüllen.
#§. 1.
Um eine genaue Befolgung der Vorschriften zu sichern, welche in Gemäß-
beit der im Eingange gedachten Uebereinkunft und zu deren Ausführung ergan-
gen sind, werden die Polizei-Behörden angewiesen, die von ihnen wahrgenomme-
nen, bei der Ausfertigung von Paßkarten an anderen Orten begangenen Verstöße
der ihnen vorgesetzten Behörde anzuzeigen, damit diese Verstöße zur Kenntniß
der vorgesetzten Instanz derjenigen Bebörde gelangen, welche den Verstoß be-
gangen bat.
. 15.
Die Ministerial-Verordnung vom 20. April 1847 tritt, mit Ausnahm
der im F. 10 vorbehaltenen Bestimmung, mit der Publikation der gegenwärtigen
Verordnung außer Kraft.
Weimar am 28. Jannar 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.