Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

g. 12. 
In Fällen schleuniger polizeilicher Verfolgung eines verdächtigen Indivi- 
dnums sind die Polizei-Beamten des einen der im F. 1 gedachten Staaten be- 
fugt, die Verfolgung in die Gebiete der andern fortzusetzen, jedoch nicht um 
den Verdächtigen selbst zu verbaften, sondern nur um mit Vermeidung eines 
jeden durch schriftliche Benachrichtigung entstehenden Aufenthaltes die nächste 
Polizei-Bebörde von dem vorwaltenden Sachverhältnisse sofort mündlich zu un- 
terrichten und zu der in der Sache erforderlich scheinenden Einschreitung auf- 
zufordern. 
#. 13. 
Den mit Ausfertigung von Paßkarten beauftragten Bebörden liegt ob, ein 
Paßkarten-Journal zu führen, in welches die ausgefertigten Paßkarten unter 
fortlaufender Nummer einzutragen sind. Die Nummer des Journals muß auf 
der Paßkarte vermerkt werden. 
Die in der Paßkarte angegebenen Rubriken des Signalements sind genau 
auszufüllen. 
#§. 1. 
Um eine genaue Befolgung der Vorschriften zu sichern, welche in Gemäß- 
beit der im Eingange gedachten Uebereinkunft und zu deren Ausführung ergan- 
gen sind, werden die Polizei-Behörden angewiesen, die von ihnen wahrgenomme- 
nen, bei der Ausfertigung von Paßkarten an anderen Orten begangenen Verstöße 
der ihnen vorgesetzten Behörde anzuzeigen, damit diese Verstöße zur Kenntniß 
der vorgesetzten Instanz derjenigen Bebörde gelangen, welche den Verstoß be- 
gangen bat. 
. 15. 
Die Ministerial-Verordnung vom 20. April 1847 tritt, mit Ausnahm 
der im F. 10 vorbehaltenen Bestimmung, mit der Publikation der gegenwärtigen 
Verordnung außer Kraft. 
Weimar am 28. Jannar 1851. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf.
	        
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