Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Werden dazu Umlagen nothwendig, so sind sie von allen steuerpflichtigen 
Gemeindegliedern, den Stimmberechtigten sowohl, als den Nichtstimmberechtigten, 
nach ihrer Leistungsfähigkeit zu erheben. 
So lange die dermalige Steuerverfassung hinsichtlich der direkten Steuern 
besteht, sind alle kirchlichen Umlagen nach dem Fuße der Grundeinkommen= 
Steuer und der Einkommensteuer vom Nichtgrundbesitze dergestalt auszuschreiben, 
daß ein Grundeinkommensteuer-Termin gleich ist zwei Pfennigen Steuer vom 
Thaler des Einkommens von dem Nichtgrundbesitze. 
Wo ein anderes Herkommen rücksichtlich solcher Umlagen besteht und das- 
selbe nach einem sowohl von dem Kirchgemeinde-Vorstande, als dem Gemeinde- 
rathe binnen einer, erforderlichen Falls von der Kirchen-Inspektion zu setzen- 
den Frist gefaßten Beschlusse der neuen Umlage zu Grunde gelegt werden soll, 
ist darnach zu verfahren. 
Bestehen über die Beitragspflicht der zu einem Kirchspiele gehörigen Fi- 
liale und Eingepfarrten besondere, von obiger Regel abweichende Rechts-Normen, 
so behält es dabei sein Bewenden. 
Hinsichtlich der im Auslande liegenden in diesseitige Kirchen eingepfarrten 
Bezirke ist der Maßstab für die Ausschreibung der Beiträge lediglich nach den 
bestehenden rechtlichen Normen festzusetzen. 
# 26. 
Vorstehende Kirchgemeinde-Ordnung tritt im Allgemeinen mit dem ersten 
November dieses Jahres in Wirksamkeit, jedoch mit folgenden näheren Bestim- 
mungen: 
1) Die Vorschriften über die Wahl der Kirchgemeinde-Vorstände, F. 6, 
Ziffer 3, §. 9, F. 19, und die Wahlordnung, §. 1—7 kommen schon 
mit dem 1. September zur Anwendung. 
2) Die Einrichtung des Kirchrechnungswesens und der Rechnungsfüh- 
rung bleibt bis zum 31. Dezember dieses Jahres wie bisher, und sind 
die über diese Punkte gegebenen Anordnungen, &.S 8, 18 der Kirch- 
gemeinde-Ordnung erst vom 1. Januar 1852 an zur Ausführung zu 
bringen. 
3) Bei allen vor dem 1. November dieses Jahres erfolgenden Ernennungen 
zu Pfarrstellen — wenn auch der Dienstantritt erst nach dem ersten 
November Statt findet — kommen die bisher geltenden Vorschriften bin- 
sichtlich der. Diensteinführung zur Anwendung. 
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