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Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar--
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen zur Ausführung der Kirchgemeinde-Ordnung vom 24. Juni 1851
und als Verwaltungsvorschriften für die Verwaltung des kirchlichen Vermögens
wie des Kirchrechnungswesens nach erfolgtem Gehör Unseres Kirchenraths,
wie folgt:
Zu F. 4 der Kirchgemeinde-Ordnung.
Art. 1.
Sobald Unser Kirchenrath über die behufs der Besetzung einer erledigten.
Stelle Uns zu machenden Vorschläge Beschluß gefaßt hat, wird die Kirchen-
Inspektion angewiesen, dem Kirchgemeinde-Vorstande über den an erster Stelle
zu Präsentirenden eine Mittheilung zu machen. Die Kirchen-Inspektion erläßt
die Aufforderung an den Kirchgemeinde-Vorstand, binnen vier Wochen aus-
schließlicher Frist etwaige gegründete Bedenken gegen Gaben, Lehre und Wan-
del des Präsentirten zu erkennen zu geben und eintretenden Falles zu begründen.
Art. 2.
Erfolgen Einwendungen, so wird darüber von Unserm Kirchenrath ent-
schieden, worauf, wenn die Einwendungen sich als unbegründet oder sonst erle-
digt haben, die Vorschläge des letztern zu Unserer höchsten Schlußfassung an
Uns gelangen, welcher gemäß sodann die Einführung angeordnet wird.
Art. 3.
Bei Stellen landesherrlichen Patronates wird die von dem weltlichen Kir-
chen-Inspektor bisher ausgefertigte Vokations-Urkunde von Unserm Kirchen-
rathe ausgehen. Bei Privat-Patronaten hat der zur Wahl Berechtigte die
Vokations-Urkunde auszufertigen, doch ist dieselbe solchen Falls vorher Unserm
Kirchenrath zur Einsichtnahme und bezüglich Genehmigung vorzulegen.