332
Ministerial- Bekanutmachung.
Zur Sicherung eines gleichmäßigen Verfahrens der Behörden wird als
Nachtrag zu der Verordnung vom 4. Januar 1851, das bei plötzlichen Todes-
fällen sowie bei Auffindung todter Personen zu beobachtende Verfahren betref-
fend, Folgendes verordnet:
1) Ist in dem Falle unter II der angezogenen Verordnung der Verun—
glückte unbekannt, und bleiben die dieserhalb sofort in geeigneter Weise an-
zustellenden Erkundigungen, soweit sie vor der nothwendigen Beerdigung möglich
sind, ohne Erfolg, so ist die betheiligte Polizei-Behörde verpflichtet, eine thun-
lichst genaue Beschreibung der Person und der Kleidung des Verunglückten, so-
wie derjenigen sonstigen Umstände, welche — wie z. B. Zeichen in der Leib-
wäsche — zur Ermittelung der Persönlichkeit führen können, zum Protokoll zu
nehmen und an den Bezirks-Direktor einzusenden. Dieser hat dann mit Be-
schleunigung eine öffentliche Bekanntmachung, welche nach den Umständen und
nach seinem Ermessen auch auf ein Zeitungsblatt des Auslandes erstreckt wer-
den kann, zu erlassen und für die gehörige Erledigung der etwa über den Ver-
unglückten weiter eingehenden Erkundigungen zu sorgen.
2) Ist der Verunglückte bekannt oder dessen Person aus bei ihm aufge-
fundenen Papieren festgestellt, so hat die Orts-Polizei-Behörde sofort entweder
unmittelbar oder durch Vermittelung des Bezirks-Direktors der Polizei-Behörde
des Wohnorts des Verunglückten Nachricht zu geben.
3) Ist in den unter III der Verordnung vom 4. Jannar d. J. angege-
benen Fällen die Person des Verunglückten nicht ermittelt, so liegt dem Staats-
anwalte, an welchen die Abgabe der Sache erfolgt ist, der Erlaß der unter 1
erwähnten Bekanntmachung auch dann ob, wenn er Schritte zur Einleitung
einer Untersuchung nicht für nöthig erachtet.
4) Hat ein unbekannter oder fremder Verunglückter Effekten bei sich, so“
sind dieselben von der betheiligten Polizei-Behörde in Verwahrung zu nehmen
und an den Einzelrichter oder an den einschreitenden Untersuchungsrichter, mit
Vorbehalt der Erstattung der Beerdigungskosten aus dem Erlöse, soweit dieser
hinreicht, zur Verfügung abzugeben.
Weimar am 5. Juli 1851.
Erstes und zweites Departement des Großherzoglichen
Staats-Ministeriums.
v. Watzdorf.