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IV. In Folge der stattgefundenen Vereinigung von Schloßberga und
Neumühl mit der Stadt Berga und dem Orte Pöltschen zu einem Ge—
meindeverbande ist vom 1. Januar d. J. ab
1) die Grund= und Einkommen-Steuer von Schloßberga nicht mehr an
die Steuereinnahme in Albersdorf, sondern an die Stadt-Steuer-
einnahme zu Berga,
2) die Grundsteuer von Neumühl nicht mehr an die Steuereinnahme zu
Markersdorf, sondern wie es zeither schon binsichtlich der daselbst auf-
kommenden Einkommensteuer gescheben, ebenfalls an ebengedachte
Stadt-Steuereinnahme zu Berga
zu entrichten.
Von dem unterzeichneten Ministerium wird solches zur Nachachtung für
die betroffenen Steuerpflichtigen hiermit bekannt gemacht.
Weimar am 6. Februar 1851.
Orittes Departement des Großherzoglich Sächsschen
Staats-Ministeriums.
Thon.
Bekanntmachung.
In hier anhängigen Konkursprozeß-Sachen sind neuerlichst mehrmals For-
derungen durch Einsendung bloßer Konto-Rechnungen oder sonst ungenügender
Eingaben, insonderheit auch ohne Benennung der Bescheinigungsmittel, vor dem
Liquidations-Termine angezeigt worden. Es wird daher hierdurch auf die be-
stebenden gesetzlichen Vorschriften hingewiesen, wonach die Anmeldung von An-
sprüchen und Forderungen im Konkurse zwar ebensowohl mittelst schriftlicher
Eingaben und Liquidationen als durch mündliches Anbringen schon vor dem
Liquidations-Termine und in demselben geschehen kann, daß jedoch schriftliche
Anmeldungen und Eingaben, falls deren Gegenstand sich auf fünf Thaler oder
darüber beläuft, in Konkursen, wie überhaupt in allen Rechtssachen, von inlän-
dischen Anwälten verfaßt seyn müssen, wenn sie Berücksichtigung finden sollen,
mit Ausnahme des, F. 32 Satz 2 in dem Gesetze über die Gebühren der
Sachwalter vom 29. Oktober 1840 erwähnten Falles.
Weimar am 10. Januar 1851.
Großherzoglich Sächüsches Kreisgericht.
von Egloffstein.