270 Besonderer Teil.
Beschaffenheit, künftigen Streitigkeiten bei dem Wiederaufbau,
in Ansehung des Winkelrechtes, und sonst möglichst vorgebeugt
werde.“
Aus diesem Grunde bedarf es auch der Einreichung derjenigen
Unterlagen, deren die Baupolizeibehörde bedarf, um zu beurteilen,
ob das Bauvorhaben nach den geltenden Bestimmungen genehmigt
werden kann. Andernfalls muß die Behörde das Baugenehmigungs-
gesuch ablehnen (O#G. 32 S. 353).
Über die Prüfung privatrechtlicher Streitigkeiten über das
Eigentum an der Baustelle oder sonstiger privatrechtlicher Ansprüche
führt das O. 5 S. 353/54 aus:
„Nun bestimmt zwar der § 68 T. I Tit. 8 A# R., die Obrigkeit solle dahin
sehen, daß durch eine richtige und vollständige Beschreibung eines abzu-
tragenden Gebäudes nach seiner Lage, den Grenzen und der übrigen Be-
schaffenheit künftigen Streitigkeiten bei dem Wiederaufbau in Ansehung des
Winkelrechtes und sonst möglichst vorgebeugt werde, und es ist aus dieser Vor-
schrift schon in dem Reskripte des Ministers des Innern und der Polizei vom
6. April 1835 (Annalen Bd. 19 S. 497 — v. Rönne, Baupolizei 3. Ausg.
S. 643) die Verpflichtung der Polizeibehörden abgeleitet worden, bei Beurtei-
lung der' Baugesuche die nachbarlichen Verhältnisse nicht unberücksichtigt zu
lassen; es war auch zur Aufklärung der Sache im vorliegenden Falle gewiß
zweckmäßig, unter Zuziehung der Interessenten die Anträge des Klägers an
Ort und Stelle zu erörtern. Indem aber der Beklagte weiterging, hat er
übersehen, daß in dieser Beziehung schon in jenem Reskripte nur das als
die Aufgabe der Polizei bezeichnet wird, künftigen Streitigkeiten vorbe-
haltlich dessen, was nur Gegenstand der gerichtlichen Ent-
scheidung sein kann, vorzubeugen und daß, wenn es nicht gelingt, die in
Ansehung solcher Punkte streitenden Interessenten zu vereinigen, dieselben
an die Gerichte zu verweisen und die Baugesuche im übrigen nach den bestehen-
den baupolizeilichen Bestimmungen zu prüfen und zur Erledigung zu bringen
sind. Letztere bis zur Entscheidung der bestehenden Streitpunkte auszu-
setzen, war weder nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, noch aus den
besonderen Umständen des vorliegenden Falles zulässig.“
Und über die unzulässige Berücksichtigung einer in das Grund-
buch eingetragenen baulichen Beschränkung:
„Der Vorderrichter hat nun — indem er es dahingestellt sein läßt, ob
zu der Einfriedigung eine Erlaubnis nachzusuchen sei — die Klage um des-
willen zurückgewiesen, weil der Polizeibehörde das Recht zugestanden habe,
dem Kläger die Anlage des Gitters auf Grund eines zugunsten der Stadt-
gemeinde Ch. eingetragenen Vermerkes im Grundbuche zu untersagen. Über
den Inhalt und die Bedeutung dieser Eintragung braucht eine Entscheidung
nicht getroffen zu werden, und daher können auch die gegen die Auslegung des
Vorderrichters gerichteten Ausführungen des Klägers auf sich beruhen bleiben.
Denn aus einer Eintragung in das Grundbuch, mag sie nun zugunsten der
Stadtgemeinde oder etwa auch der Polizeibehörde erfolgt sein, würde immer
nur ein privatrechtlicher Anspruch hervorgehen, über welchen in dem gegen-
wärtigen Verfahren nicht geurteilt werden könnte. Hier ist lediglich das zu
untersuchen und festzustellen, ob die Polizeibehörde nach Maßgabe des be-
stehenden öffentlichen Rechtes die Genehmigung zu dem Bau verweigern