Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
  
Nummer 37. Weimar. 30. Oktober 1851. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Die deutsche Bundesversammlung bhat in der Sitzung vom 23. August 
d. J. folgenden Beschluß gefaßt: 
„Die in Frankfurt unter dem 27. Dezember 1848 erlassenen, in dem 
„Entwurfe einer Verfassung des deutschen Reichs vom 28. März 1849 
„wiederholten sogenannten Grundrechte des deutschen Volkes können we— 
„der als Reichsgesetz, noch, soweit sie nur auf Grund des Einführungs- 
„gesetzes vom 27. Dezember 1848, oder als Theil der Reichsverfassung 
„in den einzelnen Staaten für verbindlich erklärt sind, für rechtsgültig 
„gehalten werden. Sie sind deshalb insoweit in allen Staaten als aufgehoben 
„zu erklären. Die Regierungen derjenigen Staaten, in denen Bestim- 
„mungen der Grundrechte durch besondere Gesetze ins Leben gerufen sind, 
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