Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Ministerial-Bekanntmaehungen. 
I. In Gemäßheit der Bestimmung im F. 1 Ziffer 1 der unter dem 19. 
v. M. ausgeflossenen höchsten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 
19. März d. J., die allgemeine Einkommenstener betreffend, werden alle die- 
jenigen, welche ein Einkommen 
I. von Besoldungen, Jahresgehalten, Wartegeldern und Pensio- 
nen aus Hof= und Staats-Kassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen, 
namentlich aus den Kassen der Gemeinden und anderer öffentlichen An- 
stalten, oder auch von Auszügen aus Landgütern (reservata rustica), 
II. von Erbzinsen und sonstigen grundherrlichen Gefällen, 
III. von Leibrenten und von Zinsen von Aktiv-Kapitalen aller Art, 
mit Einschluß der Dividenden von Aktien, 
zu beziehen und solches nach dem vorangezogenen Gesetze vom 19. März d. J. 
in Verbindung mit dem Gesetze über die Steuerverfassung vom 18. desselben 
Monats im Großherzogthume zur Verstenerung anzumelden haben, daran 
erinnert, diese Anmeldungen bis zum 
15. Jannar k. J. 
bei den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokal-Kommissionen (F.S. 15, 
28 des Gesetzes vom 19. März 1851) einzureichen, unter genauer Be- 
obachtung der diesfallsigen weiteren Vorschriften GE.S. 20— 36, 59, 60 
desselben Gesetzes) und allenthalben nach Anleitung der Muster A, B und C, 
welche der im Eingange erwähnten Ausführungs-Verordnung vom 19. Novem- 
ber d. J. beigefügt sind. 
Gegen die Säumigen und Zuwiderhandelnden werden die in solcher Be- 
ziehung gesetzlich geordneten Strafen (S. 38 des Gesetzes vom 19. März d. J.) 
unnachsichtlich in Anwendung gebracht werden. 
Dabei wird zugleich darauf aufmerkfam gemacht: 
Zu I. 
1) Diensteinkommen, Wartegelder und Pensionen bedürfen nur dann keiner 
neuen Anmeldung, wenn solche bereits gegenwärtig zur Stenerrolle ersten Theils 
des betreffenden Ortes versteuert werden und keine Veränderung deshalb einge- 
treten ist. 
2) Insbesondere haben Geistliche und Schullehrer, welche erst nach dem 
18. März 1851 angestellt worden sind, aber seitdem eine Verbesserung ihres 
Diensteinkommens erlangt haben, dasselbe gehörig zu fatiren (GC. 18 des Ge- 
setzes über die Steuerverfassung vom 18. März 1851).
	        
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