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in seiner Funktion mit der Verpflichtung, für den dritten und vierten Verwal-
tungsbezirk besondere Rechnungen, wie bereits seit dem 1. Januar d. J. ge-
schehen ist, zu führen.
Die nächste Disciplinar-Gewalt gegen die fungirenden Chausseebau-Beam-
ten, Erheber und Chaussee-Wärter steht von dem Uebergange der Geschäfte auf
die Bezirks-Direktoren an demjenigen Bezirks-Direktor zu, in dessen Geschäfts-
kreise die Dienstverwaltung jener Personen einschlägt.
Weimar am 6. Dezember 1851.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfschen
Staats-Winisteriums, ##btheilung B.
von Watzdorf.
VI. Das unterzeichnete Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-
Ministeriums hat die Entschließung gefaßt, vom 1. Januar 1852 ab und bis
zu dem Zeitpunkte, wo es thunlich erscheinen wird, ein vollständiges Rech-
nungsamt zu Jena einzurichten:
a) die bisher dem Großherzoglichen Justiz-Amte zu Jena obliegenden Ge-
schäfte der Steuer-Lokal-Kommission, und die der Brand-Assekuranz=
Angelegenheiten des Amtebezirkes Jena, ingleichen
b) die bisher dem Gemeindevorstande zu Jena obliegenden Geschäfte der
Brand-Assekuranz-Angelegenheiten in der Stadt Jena,
dem Großherzoglichen Steuer-Kommissar Erbert daselbst kommissarisch zu
übertragen.
Demnächst sollen die bisher für Rechnung der Großherzoglichen Staats-=
schulden-Tilgungskasse und mehrer anderer Central-Kassen vom Großherzogli=
chen Steueramte Jena geleisteten Auszahlungen vom 1. Januar 1852 nicht
weiter von demselben bestritten, vielmehr von dirsem Zeitpunkte an der Groß-
herzoglichen Bezirks-Steuereinnahme daselbst zugewiesen werden, dagegen
aber die letztere von der Biersteuer-Erhebung im Amtsbezirke Jena, sowie von
dem Spielkarten-Debit zu Jeng ebenfalls vom 1. Januar 1852 ab entbun-
den und beide letztere Geschäfte von demselben Zeitpunkte an dem Großherzog=
lichen Steueramte daselbst zugewiesen werden.
Die genannten Geschäftsveränderungen werden daher hiermit zur Kennt-
niß des betheiligten Publikums gebracht.
Weimar am 8. Dezember 1851.
Drittes Departement des Großherzoglich GSächßischen
Staate-Ministeriume.
hon.