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ten zuwiderlaufen, oder das Bestehen der Pensions-Anstalt gefährden, bis nach
eingeholter Entscheidung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums Einsprache
zu thun.
3. 26.
Die vom Verwaltungsausschusse revidirte Jahresrechnung wird von dem
Großherzoglichen Gendarmerie-Kommando justificirt und das Ergebniß derselben
alsdann zur Kenntniß sämmtlicher Theilnehmer gebracht, die Rechnungen selbst
aber werden von dem Gendarmerie-Kommando aufbewahrt.
8. 27.
Die fünf Deputirten (§. 19) werden aus der Mitte der im I. und II.
Verwaltungs-Bezirke stationirten Gendarmen von der gesammten Mannschaft
des Korps nach relativer Stimmenmehrheit auf ein Jahr gewählt.
Sobald ein Deputirter durch Austritt aus dem Gendarmerie-Korps,
durch Versetzung in einen andern Bezirk oder durch den Tod aus dem Verwal-
tungsausschusse ausscheidet, nimmt der Verwaltungsausschuß auf die noch übrige
Zeit des Rechnungsjahres eine neue Wahl vor.
5 28.
Vorbehältlich des dem Großherzoglichen Staats-Ministerium nach 8. 7
der Verordnung vom 1. Dezember 1847 zustehenden Rechts zur selbstständigen
Anordnung über das Witwen= und Waisen-Pensions-Wesen der Gendarmen
ist nur die Gesammtheit der Theilnehmer an der Pensions-Anstalt befugt zu
beschließen:
1) über eine ständige Erhöhung der Beiträge (G. ö);
2) über eine Herabsetzung bezüglich Erhöhung des Maximal-Satzes der
Pensions= Summe (. 13);
3) über Abänderung der Statuten.
Alle Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Beschlüsse über Abänderungen der Statuten sind nur dann gültig, wenn
zwei Dritttheile der Theilnehmer dafür gestimmt haben.
Die Gesammtheit beschließt nur auf schriftliche Aufforderung des Gendar-
merie-Kommando“'s.
Die Abstimmung erfolgt schriftlich durch Cirkular.
Die Beschlüsse der Gesammtheit werden dem Großherzoglichen Staats-
Ministerium durch das Gendarmerie-Kommando zur Bestätigung vorgelegt.