Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

493 
ten zuwiderlaufen, oder das Bestehen der Pensions-Anstalt gefährden, bis nach 
eingeholter Entscheidung des Großherzoglichen Staats-Ministeriums Einsprache 
zu thun. 
3. 26. 
Die vom Verwaltungsausschusse revidirte Jahresrechnung wird von dem 
Großherzoglichen Gendarmerie-Kommando justificirt und das Ergebniß derselben 
alsdann zur Kenntniß sämmtlicher Theilnehmer gebracht, die Rechnungen selbst 
aber werden von dem Gendarmerie-Kommando aufbewahrt. 
8. 27. 
Die fünf Deputirten (§. 19) werden aus der Mitte der im I. und II. 
Verwaltungs-Bezirke stationirten Gendarmen von der gesammten Mannschaft 
des Korps nach relativer Stimmenmehrheit auf ein Jahr gewählt. 
Sobald ein Deputirter durch Austritt aus dem Gendarmerie-Korps, 
durch Versetzung in einen andern Bezirk oder durch den Tod aus dem Verwal- 
tungsausschusse ausscheidet, nimmt der Verwaltungsausschuß auf die noch übrige 
Zeit des Rechnungsjahres eine neue Wahl vor. 
5 28. 
Vorbehältlich des dem Großherzoglichen Staats-Ministerium nach 8. 7 
der Verordnung vom 1. Dezember 1847 zustehenden Rechts zur selbstständigen 
Anordnung über das Witwen= und Waisen-Pensions-Wesen der Gendarmen 
ist nur die Gesammtheit der Theilnehmer an der Pensions-Anstalt befugt zu 
beschließen: 
1) über eine ständige Erhöhung der Beiträge (G. ö); 
2) über eine Herabsetzung bezüglich Erhöhung des Maximal-Satzes der 
Pensions= Summe (. 13); 
3) über Abänderung der Statuten. 
Alle Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Beschlüsse über Abänderungen der Statuten sind nur dann gültig, wenn 
zwei Dritttheile der Theilnehmer dafür gestimmt haben. 
Die Gesammtheit beschließt nur auf schriftliche Aufforderung des Gendar- 
merie-Kommando“'s. 
Die Abstimmung erfolgt schriftlich durch Cirkular. 
Die Beschlüsse der Gesammtheit werden dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium durch das Gendarmerie-Kommando zur Bestätigung vorgelegt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.