Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Regulativ, 
das Zeitungswesen betreffend. 
Die Postanstalt besorgt die Annahme der Pränumeration auf die im In- 
lande und Auslande erscheinenden Zeitungen und Journale, sowie deren Ver- 
sendung, und auf Verlangen auch die Bestellung an die Pränumeranten. 
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Die Bestellung kann in der Regel nicht auf einen kürzeren Zeitraum als 
ein Vierteljahr erfolgen; Abonnements auf kürzere Zeit können nur ausnahms- 
weise in besonderen Fällen gestattet werden. Uebrigens sind hierbei die Ver- 
lagsbedingungen zunächst maßgebend. 
Um auf den Empfang aller vom Beginne des Pränumerations-Termines 
an erscheinenden Blätter rechnen zu können, haben die Bestellungen so zeitig zu 
erfolgen, daß das Postamt des Absendungsortes dieselben vor dem gedachten 
Termine erhält. 
K. 3. 
Wird bei dem Empfange eines Zeitungs-Packets ein Abgang an den be- 
stellten Blättern wahrgenommen, so ist das Fehlende von dem absendenden Post- 
amte, und zwar kostenfrei, wenn der Abgang mit nächster Post angezeigt wird, 
im andern Falle aber gegen Ersatz der von dem Verleger beanspruchten Ver- 
gütung nachzusenden. 
8. a. 
Die Post-Gebühren für die bei dem Vertriebe von Zeitungen und ande- 
ren periodischen Zeitschriften gewöhnlichen Dienstleistungen betragen: 
a) für die interne Spedition im Umfange des Fürstlich Thurn und Taxis- 
schen Post-Verwaltungsbezirks, ausschlüssig der Hohenzollerschen Fürsten- 
thümer, ohne Rücksicht auf die Entfernung und ohne Unterschied zwi- 
schen politischen und nichtpolitischen Journalen, 25 Prozent des Prei- 
ses, den der Verleger der absendenden Postanstalt berechnet; 
b) für Zeitschriften, welche aus Ländern außerhalb des unter 1 bezeichneten 
Fürstlich Thurn und Taxisschen Post-Verwaltungsbezirks bezogen werden, 
werden, insoweit nicht vertragsmäßige „Bestimmungen ent- 
scheiden, 25 Prozent des Ankaufspreises als Postgebühr berechnet; und 
eben so werden 
) für die nach dem Auslande gehenden Zeitungen und Zeitschriften, mögen 
dieselben in dem Inlande ihren Ursprung haben, oder bereits aus dem 
Auslande bezogen seyn, insoweit und insolange nicht eine Ver- 
ständigung mit den fremden Post-Administrationen Statt gefun- 
den hat, 25 Prozent des bezüglichen Ankaufspreises als Postgebühr erhoben; 
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