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II. Nachträglich zu unserer Bekanntmachung vom 16. d. Mon. bringen wir
biermit zur öffentlichen Kenntniß, daß nach einem von der Fürstlich Thurn und
Tarisschen General-Post-Direktion neuerlich an die Postanstalten ihres Bereichs
erlassenen Generale auch von Seiten der Großherzoglich Hessischen Staatsregie-
rung nunmebr das unserer angezogenen Bekanntmachung beigefügte Regulativ
über das Zeitungswesen genehmigt worden ist, so daß die zum F. 4 desselben
ausgesprochene Sistirung der Anwendung jenes Regulativs bei dem Zeitungs-
verkehr nach und aus dem Großherzogthume Hessen nicht eintritt.
Weimar am 23. Dezember 1851.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
Helbig.
Ministerial-Bekannemaehungen.
II. Den Ortseinnehmereien zu Bensheim, Friedberg und Butzbach,
im Großherzogthume Hessen, ist die Ermächtigung zur Ausfertigung von Ueber-
gangsscheinen, unter Antheilnahme der an diesen Orten ihren Sitz habenden
Distrikts-Einnehmer, ertheilt worden. Weimar am 9. Dezember 1851.
DOrittes Departement des Großherzoglich Söchschen
Staats-WMinisteriums.
Thon.
II. Von verschiedenen Steuereinnahmen ist in neuerer Zeit auf Kadu-
zirung von Einkommensteuern solcher Personen angetragen worden, welche im
Laufe des Zahres nach Amerika ausgewandert sind.
Da jedoch die beabsichtigte Auswanderung inländischer Steuerpflichtigen
durch die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren in den amtlichen Nachrichtsblät-
tern mit der Aufforderung zur gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche
vor Ausbändigung der Auswanderungs-Legitimationen bekannt gemacht wird,
der Steuereinnebmer also Veranlassung und Gelegenheit hat, sämmtliche anfäl-
lig gewordene Steuern von den Auswandernden noch beizuziehen, so können
dergleichen Steuern nicht kaduzirt werden.
Die Orts-Steuereinnehmer werden vielmebr angewiesen, längstens unmit-
telbar nach dem zweiten Abdrucke der Bekanntmachung des Großherzoglichen
Bezirks-Direktors, die rückständigen Grundsteuern und die ganzen bis zum
Schlusse des laufenden Jahres angefallenen Einkommensteuern des Auswandern=
den gehörig specificirt der vorgesetzten Obereinnahme mit dem Antrage auf ge-
richtliche Beschlagnahme der Auswanderungs-Legitimationen anzuzeigen, die
Großberzoglichen Obereinnehmer aber haben dann sofort bei dem zuständigen
Gerichte den Antrag auf Beibringung dieser Steuern und insbesondere auf ge-