Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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II. Nachträglich zu unserer Bekanntmachung vom 16. d. Mon. bringen wir 
biermit zur öffentlichen Kenntniß, daß nach einem von der Fürstlich Thurn und 
Tarisschen General-Post-Direktion neuerlich an die Postanstalten ihres Bereichs 
erlassenen Generale auch von Seiten der Großherzoglich Hessischen Staatsregie- 
rung nunmebr das unserer angezogenen Bekanntmachung beigefügte Regulativ 
über das Zeitungswesen genehmigt worden ist, so daß die zum F. 4 desselben 
ausgesprochene Sistirung der Anwendung jenes Regulativs bei dem Zeitungs- 
verkehr nach und aus dem Großherzogthume Hessen nicht eintritt. 
Weimar am 23. Dezember 1851. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig. 
Ministerial-Bekannemaehungen. 
II. Den Ortseinnehmereien zu Bensheim, Friedberg und Butzbach, 
im Großherzogthume Hessen, ist die Ermächtigung zur Ausfertigung von Ueber- 
gangsscheinen, unter Antheilnahme der an diesen Orten ihren Sitz habenden 
Distrikts-Einnehmer, ertheilt worden. Weimar am 9. Dezember 1851. 
DOrittes Departement des Großherzoglich Söchschen 
Staats-WMinisteriums. 
Thon. 
II. Von verschiedenen Steuereinnahmen ist in neuerer Zeit auf Kadu- 
zirung von Einkommensteuern solcher Personen angetragen worden, welche im 
Laufe des Zahres nach Amerika ausgewandert sind. 
Da jedoch die beabsichtigte Auswanderung inländischer Steuerpflichtigen 
durch die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren in den amtlichen Nachrichtsblät- 
tern mit der Aufforderung zur gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche 
vor Ausbändigung der Auswanderungs-Legitimationen bekannt gemacht wird, 
der Steuereinnebmer also Veranlassung und Gelegenheit hat, sämmtliche anfäl- 
lig gewordene Steuern von den Auswandernden noch beizuziehen, so können 
dergleichen Steuern nicht kaduzirt werden. 
Die Orts-Steuereinnehmer werden vielmebr angewiesen, längstens unmit- 
telbar nach dem zweiten Abdrucke der Bekanntmachung des Großherzoglichen 
Bezirks-Direktors, die rückständigen Grundsteuern und die ganzen bis zum 
Schlusse des laufenden Jahres angefallenen Einkommensteuern des Auswandern= 
den gehörig specificirt der vorgesetzten Obereinnahme mit dem Antrage auf ge- 
richtliche Beschlagnahme der Auswanderungs-Legitimationen anzuzeigen, die 
Großberzoglichen Obereinnehmer aber haben dann sofort bei dem zuständigen 
Gerichte den Antrag auf Beibringung dieser Steuern und insbesondere auf ge-
	        
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