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2) in breitenden Fluren die Grenzen der Verrainungen und Flurstriemen,
die für sich breitenden Grundstücke, die Anwendel, Gebreiten und Gebren,
alle Hauptgewende und Strümpfungen;
3) demnächst in Flurstriemen, welche eine über zwölf Ruthen betragende
Breite besitzen, nach Unterabtheilungen, welche eine Breite von zwölf
Ruthen nicht erreichen.
Obschon es hiernach als Regel erscheint, die Wechselfurchen breitender
Grundstücke, deren Gesammtbreite zwölf Ruthen nicht übersteigt, obne weitere
Versteinung zu belassen, so soll es den verschiedenen Grundbesitzern doch gestat-
tet seyn, auch die Wechselfurchen nach ordnungsmäßiger Einbreitung der betref-
fenden Grundstücke versteinen zu lassen oder selbst zu versteinen.
Besondere Vorschriften für Versteinung gewisser Grenzlinien.
Grenzsteine, welche die Gewende und Strümpfungen bezeichnen sol-
len, sind, zur Vermeidung von Zweifeln über ihre Bedeutung, in der Regel
nicht in die Wechselfurchen der Grundstücke zu setzen, wogegen Grenzsteine,
welche die Wechselfurchen der Grundstücke festlegen sollen, in der Regel nicht
auf die Gewende zu bringen, sondern eine bis zwei Rutben davon ab in die
Wechselfurchen zu bringen sind. Auch sind die Steine der Wechselfurchen an
den verschiedenen nach einander folgenden Grundstücken soweit als thunlich in
regelmäßige „Züge“ oder „Schrotlinien “ welche das Wiederauffinden verdeckter
Grenzsteine erleichtern, zu bringen.
An Wegen und Viehtreiben sind die Grenzsteine wo möglich einander
gegenüberzusetzen; doch ist es bei gewöhnlichen Fahr= und Schleif-Wegen auch
nachgelassen, nur in der Wegeomitte sogenannte Deichselsteine zu setzen.
. 12.
Die Große und Beschaffenheit der Grenzsteinc.
Die Grenzsteine, deren oberer aus der Erde hervorgebender Tbheil der
Kopf, und deren unterer, in die Erde einzugrabender Theil der Rumpf heißen
soll, sind aus dauerhaftem Material herzustellen und ist deren Kopf in der Regel vier-
seitig zu bearbeiten, ihr Rumpf aber dergestalt vorzurichten, daß sie eine senkrechte
Stellung erlangen können. Im Uebrigen sind folgende Vorschriften zu beobachten:
I!) die zur Vermarkung von Landeogrenzen dienenden Grenzsteine sind regel-
mäßig zu behauen und ist über eine angemessene Größe und Form der-
selben mit der betreffenden Nachbarregierung jederzeit Vereinbarung zu
treffen.