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2) Grenzsteine, welche zwei Fluren scheiden, ohne daß eine Landeögrenze da-
bei in Frage kommt, sind regelmäßig zu bebauen, mit Buchstaben und
Nummern zu versehen. und sollen in der Regel nicht weniger als 1
Werkfuß über die Erde hervorragen und nicht weniger als 14 Werkfuß
tief in die Erde eingegraben seyn. Die Stärke ihres Kopfes soll in der
Regel nicht unter 9 Zoll betragen, diejenige ihres Rumpfes nicht un-
ter 1 Fuß. Oben soll der Kopf derselben in einer Ebene endigen.
Grenzsteine, welche auf die Ecken der Hauptgewende und in sonstige
Hauptkrümmungen der Grenzen, sey es an nicht breitenden Grundstük-
ken, oder auf den Grenzen der Verrainungen und Flurstriemen, zu setzen
sind, wie überhaupt Grenzsteine, welche an den Kron-, Staats-, Kir-
chen-, Pfarr= und Schul-Gütern, an den Hauptstraßen, Viehtreiben
und Huthplätzen erforderlich sind, sollen ebenfalls regelmäßig zugehauen
sepn, und bei einem Rumpfe von mindestens 11 Werkfuß Höhe und
2 — 1 Werkfuß Dicke sollen dieselben in der Regel einen Kopf von
8 —9 Zoll Stärke und 1 — 11 Werkfuß Höbe im Walde und auf Wiesen,
und 2 Werkfuß Höhe im Feldes besitzen. Dabei soll der Kopf der Wald-
und Wiesen-Grenzsteine eben, derjenige für Felder dagegen abgerundet seyn.
Letztere dürfen nicht über einen halben Fuß über die Erde herausstehen.
Im Uiebrigen dürfen die Grenzsteine zwar kleiner seyn, es ist aber deren
Kopf mindestens in der Weise zu bearbeiten, daß sie sich von gewöhn-=
lichen, unbehauenen Steinen leicht unterschriden lassen, und ihr Rumpf
soll mindestens 1 Fuß Höhe und 2 Fuß Stärke besitzen.
5) Die Bezeichnung der Grenzsteine aun ihrem Kopfe und sonst mit Buch-
staben, Zahlen ꝛc. bleibt dem Ermessen der Betheiligten und der Anord-
nung der Vermessungsbehörde überlassen.
. 13.
Die Setzung der Grenzsteine.
Die Setzung der Grenzsteine, ohne Ausnahme, ist in Gegenwart wenig—
stens je eines Feldgeschwornen bezüglich durch dieselben zu bewirken, indem es
zunächst den Feldgeschwornen obliegt, Sorge zu tragen, daß diese Setzung ord-
nungsmäßig geschehe. Vorzüglich ist dabei zu beobachten, daß die Grenzsteine
möglichst festgesetzt werden. Auch sind einem jeden derselben eine bestimmte An-
zahl, wenigstens drei gebrannte Ziegelstücke, oder Glas= oder Porzellan-Scher-
ben, Holzfoble, Schmiedeschlacke und dergleichen schwer zerstörbare Gegenstände
als sogenanute Zeugen oder Urkunden unterzulegen und sind dem Kopfe der
Grenzsteine auf Landes= und Flur-Grenzen, ingleichen auf den Eckpunkten und
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