Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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2) Grenzsteine, welche zwei Fluren scheiden, ohne daß eine Landeögrenze da- 
bei in Frage kommt, sind regelmäßig zu bebauen, mit Buchstaben und 
Nummern zu versehen. und sollen in der Regel nicht weniger als 1 
Werkfuß über die Erde hervorragen und nicht weniger als 14 Werkfuß 
tief in die Erde eingegraben seyn. Die Stärke ihres Kopfes soll in der 
Regel nicht unter 9 Zoll betragen, diejenige ihres Rumpfes nicht un- 
ter 1 Fuß. Oben soll der Kopf derselben in einer Ebene endigen. 
Grenzsteine, welche auf die Ecken der Hauptgewende und in sonstige 
Hauptkrümmungen der Grenzen, sey es an nicht breitenden Grundstük- 
ken, oder auf den Grenzen der Verrainungen und Flurstriemen, zu setzen 
sind, wie überhaupt Grenzsteine, welche an den Kron-, Staats-, Kir- 
chen-, Pfarr= und Schul-Gütern, an den Hauptstraßen, Viehtreiben 
und Huthplätzen erforderlich sind, sollen ebenfalls regelmäßig zugehauen 
sepn, und bei einem Rumpfe von mindestens 11 Werkfuß Höhe und 
2 — 1 Werkfuß Dicke sollen dieselben in der Regel einen Kopf von 
8 —9 Zoll Stärke und 1 — 11 Werkfuß Höbe im Walde und auf Wiesen, 
und 2 Werkfuß Höhe im Feldes besitzen. Dabei soll der Kopf der Wald- 
und Wiesen-Grenzsteine eben, derjenige für Felder dagegen abgerundet seyn. 
Letztere dürfen nicht über einen halben Fuß über die Erde herausstehen. 
Im Uiebrigen dürfen die Grenzsteine zwar kleiner seyn, es ist aber deren 
Kopf mindestens in der Weise zu bearbeiten, daß sie sich von gewöhn-= 
lichen, unbehauenen Steinen leicht unterschriden lassen, und ihr Rumpf 
soll mindestens 1 Fuß Höhe und 2 Fuß Stärke besitzen. 
5) Die Bezeichnung der Grenzsteine aun ihrem Kopfe und sonst mit Buch- 
staben, Zahlen ꝛc. bleibt dem Ermessen der Betheiligten und der Anord- 
nung der Vermessungsbehörde überlassen. 
. 13. 
Die Setzung der Grenzsteine. 
Die Setzung der Grenzsteine, ohne Ausnahme, ist in Gegenwart wenig— 
stens je eines Feldgeschwornen bezüglich durch dieselben zu bewirken, indem es 
zunächst den Feldgeschwornen obliegt, Sorge zu tragen, daß diese Setzung ord- 
nungsmäßig geschehe. Vorzüglich ist dabei zu beobachten, daß die Grenzsteine 
möglichst festgesetzt werden. Auch sind einem jeden derselben eine bestimmte An- 
zahl, wenigstens drei gebrannte Ziegelstücke, oder Glas= oder Porzellan-Scher- 
ben, Holzfoble, Schmiedeschlacke und dergleichen schwer zerstörbare Gegenstände 
als sogenanute Zeugen oder Urkunden unterzulegen und sind dem Kopfe der 
Grenzsteine auf Landes= und Flur-Grenzen, ingleichen auf den Eckpunkten und 
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