Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Zweites Kapitel. 
Wahl und Obliegenheiten der Feldgeschwornen. 
. 29. 
Wahl derselben. 
Zur Kundgebung der örtlichen Verhältnisse bei Feststellung der Grenzen 
und Erörterung von Grenzzweifeln und Eigenthumsfragen sind für jeden Ort 
zwei bis drei rechtschaffene, gewissenhafte und friedfertige Männer, welche der 
Flur= und Grenz-Verhältnisse kundig sind, von dem Bezirks-Direktor auf Vor- 
schlag des Gemeinderathes zu wählen und entweder von diesem, oder auf dessen 
Antrag von dem Einzelgerichte des Ortes auf den Inhalt dieses Gesetzes, so- 
weit es ihre Funktion betrifft, zu zerpscheen. 
Fortse 30. u n g. 
Die Uebernahme des Amtes eines Feldgeschwornen kann nur aus Gründen 
abgelehnt werden, über deren Triftigkeit der Bezirks-Ausschuß entscheidet. 
Obliegenheiten 31 Im Allgemeinen. 
Dieselben haben von den örtlichen Flur-, Grenz= und Grundeigenthums- 
Verhältnissen sich möglichst Kenntniß zu verschaffen, damit sie bei den Flurbege- 
bungen, Erörterungen von Grenzzweifeln und Eigenthumsfragen Auskunft er- 
theilen und von ihnen überhaupt die Grenzen und Grenzmarken überwacht wer- 
den können. 
. 32. 
Die Grenzfeststellungen und Vermessungen betreffend. 
Bei Flurmessungen liegt den Feldgeschwornen ob, die Vermessungsbeamten, 
so oft als nöthig, bei deren Geschäften zu begleiten, namentlich bei den Ver- 
handlungen über Feststellung der Grenzen und über Zuständigkeit des Grund- 
eigenthums mindestens zu je Zweien gegenwärtig zu seyn, um nach Erfordern 
als verpflichtete Ortskundige Auskunft zu ertheilen (G. 4 und §. 22). Auch 
haben sie den Vermesser einer Flur, da nöthig, bei der geometrischen Aufnahme 
(Kartirung) abwechselnd zu begleiten, um durch ihre Ortskenntniß und sonst dem 
Geschäfte förderlich und nützlich zu seyn. 
§. 33 
Fortse Gung. 
Auch liegt den Feldgeschwornen ob, bei den Flurmessungen darüber zu 
wachen, daß die geschlagenen Lagpfähle und die von dem Geometer behufs der 
Aufnahme etwa ausgestellten Signale und Meßpfähle nicht beschädigt, verrückt, 
oder gar entwendet werden.
	        
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