Setzung der Grenzsteine.
Zu den Obliegenheiten der Feldgeschwornen gehört ferner, für vorschrifts-
mäßige Setzung der Grenzsteine G.S. 12, 13) und Herstellung der von dem
Vermessungsbeamten sonst etwa angeordneten Vermarkung der Grenzen Sorge
zu tragen, indem diese Vermarkungen nur in Gegenwart mindestens je eines,
deßhalb verantwortlichen Feldgeschwornen, bezüglich durch denselben vorgenom-
men werden dürfen, geschehe es übrigens von den betheiligten Grundbesitzern
selbst, oder durch zugezogene Lohnarbeiter.
35.
Allgemeine —3 der Grenzen.
Endlich sollen die Feldgeschwornen zu jeder Zeit auf die Grenzen, seyen
es Landes-, Flur= oder Grundeigenthums-Grenzen, und auf die verschiedenen
Grenzmarken (Grenzsteine, Hügel, Gruben, Bäume, Säulen, Gräben, Raine 2c.)
ein wachsames Auge haben, zu diesem Behufe alljährlich zu Walpurgis oder
zu Michaelis die ganze Flur durchgehen, alle Grenzmängel, welche sie wabr-
nehmen, sorgfältigst aufzeichnen und solche alsdann bei dem Bezirks-Feldmesser
(Steuer-Revisor) zur Anzeige bringen, soweit sie nicht bloß in der Einbreitung
der Parcellen zwischen feststehenden Flurstriemen-Grenzen bestehen, welchen
Falles nämlich den Feldgeschwornen selbst gestattet ist, die Einbreitung zu berich-
tigen, dafern die betheiligten Grundbesitzer solches wünschen und sich dabei beruhigen.
. 36.
Gebühren der Feldgeschwornen.
Für ihre Dienstleistungen erhalten die Feldgeschwornen die ortsstatutarisch
dafür zu bestimmenden Gebühren. Bei allgemeinen Flur-Vermessungogeschäften
ist diese Gebühr von sämmtlichen Grundstückseigenthümern der Flur zu tragen,
bei Privat-Messungen und Versteinungen von den betheiligten Grundstücksbesitzern.
In denjenigen Ortschaften, wo die Gebühren der Feldgeschwornen ortsstatutarisch
noch nicht festgesetzt sind, werden dieselben nach den Bestimmungen in der Re-
visions-Instruktion von 1726 erhoben.
Drittes Kapitel.
Die Obliegenheiten der Grundbesitzer bei den Flurmessungen.
. 37.
Personliche Theilnahme an den Grenzfeststellungen, Versteinungen ꝛc. betreffend.
Sämmtliche Grundeigenthümer bezüglich Besitzer einer Flur sind verpflich-
tet, den von Seiten eines Vermessungobeamten unmittelbar oder mittelst des
Gemeindevorstandes zu bewirkenden Vorladungen zu den Grenzfeststellungen und
Verlagungen, Versteinungen und Vermessungen selbst oder durch Vertreter, welche