Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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auf Erfordern des Vermessungsbeamten mit schriftlicher Vollmacht zu versehen 
sind, nachzukommen, die erforderliche Auskunft über Besitzstand, Grenzen und 
Grundeigenthum zu ertheilen und nöthigen Falles durch Eswerbsurkunden und sonst 
hinsichtlich des Eigenthumes und der Grenzen sich zu legitimiren. 
. 38. 
Fortsetzung. 
Diejenigen Grundeigenthümer bezüglich Besitzer, welche den zum Behufe 
von Grenzfeststellungen, Versteinungen und sonstigen Flur-Vermessungsgeschäften 
an sie ergehenden Vorladungen (G. 37) nicht nachkommen, dürfen als der ge- 
troffen werdenden Grenzfeststellung, Versteinung rc. beitretend erachtet werden. 
#. 39. 
Die Versteinung der Grundstücke betreffend. 
Den Grundeigenthümern einer Flur liegt persönlich ob, für die nach Vor- 
schrift herzustellenden erforderlichen Grenzsteine G. 12) und für deren Setzung 
. 13) zu sorgen, bezüglich den betreffenden Kostenantheil (F. 15) zu bezahlen. 
Privat-Messungen betreffend. 
Zu den persönlichen Obliegenheiten der einzelnen Grundbesitzer gehört dem- 
nächst die derjenigen Kosten, welche von ihnen während einer Flurmes- 
sung durch im eigenen Interesse beantragte oder veraunlaßte Grenzberich- 
tigungen 2c. dafern dieselben mit besonderen Bemühungen und Zeit- 
aufwand der Vermessungsbeamten verbunden sind, namentlich für neue Grund- 
stückstheelungen, Regulirung von Grenzstreitigkeiten auf dem Wege der Privat- 
Messung, nachträgliche Feststellung und bebufige Berichtigung der Kartirung sol- 
cher Grenzen, welche bis auf richterliche Entscheidung nach dem Besitzstande 
aufgenommen werden mußten, ingleichen für specielle Einbreitung von Grund-= 
stücken, welche zu einerlei Flurstriemen gehören, indem die Vermessungsbeamten 
berechtigt sind, für diese Arbeiten die für Privat-Messungen gesetzlichen Gebüh- 
ren zu liquidiren. 
    
. 41. 
Allgemeine Leistungen bei Flurmessungen. 
Obliegenheiten der gesammten Grundbesitzerschaft einer Flur sind bei Flur- 
messungen folgende Leistungen: 
1) Quartier für den mit der Flurmessung beauftragten Geometer, mit Ein- 
schluß des Bettes und der Aufwartung, nebst Holz und Licht, 
2) Stellung zweier Kettenzieher, 
3) Anschaffung der nöthigen Lag= und Meß- Pfähle und der etwa erforder- 
lichen Signal-Stangen, 
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